a) Substanztest i.R.d. Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG bei Outsourcing innerhalb eines Konzerns
Streitig ist, ob die Y3 B.V. (Y3) – eine niederländische Untergesellschaft der Klägerin – eine Zwischengesellschaft i.S.d. §§ 7–14 AStG a.F. darstellt.
Das FA behandelte die Y3 als Zwischengesellschaft und stellte die von ihr erzielten Gewinne für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 18 Abs. 1 AStG a.F. gesondert fest.
Das FG hatte zu klären, ob eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt:
Eine Gesellschaft ist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 AStG nicht Zwischengesellschaft für solche Einkünfte, hinsichtlich derer nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV bestehen nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass eine ausländische Gesellschaft tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat (hier: den Niederlanden) angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, wenn die Gesellschaft über Personal (hier: zwei GF) verfügt, diese Personen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung am ausländischen Markt tätig werden (selbst, wenn diese Personen zugleich Organe einer anderen Konzerngesellschaft sind), kein gesondertes Entgelt beziehen und sich deren Tätigkeit an den Interessen der übrigen Konzerngesellschaften ausrichtet.
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 1 AStG folgt nicht, dass die geforderte wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich von eigenem Personal verwirklicht werden könnte.
FG Köln v. 22.9.2022 – 6 K 2661/18, rkr.
b) Ansatz fiktiver Aufschlagssätze bei Gewinnermittlung nach Fremdvergleichsgrundsätzen
Streitig ist die Besteuerung der inländischen Betriebsstätte einer ungarischen Kapitalgesellschaft: Dem in der KSt-Erklärung 2017 erklärten Gewinn (13.565 EUR) folgte das FA nicht. Unter Verweis auf § 32 BsGaV ging das FA hinsichtlich der inländischen Betriebsstätte von einer Routinebetriebsstätte aus und ermittelte den Gewinn in der Weise, dass es aus den BA unter Ansatz eines Aufschlagsatzes von 10 % einen Gewinn i.H.v. 123.733 EUR errechnete.
Dass FG entschied, dass der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften des AStG zum Fremdvergleichsgrundsatz im Streitfall nicht gegeben ist. Deshalb kommt auch eine Anwendung der BsGaV nicht in Betracht.
Ein möglicher Ansatz fiktiver Aufschlagsätze in Bezug auf die Leistungsbeziehungen zwischen einer ausländischen Muttergesellschaft und der inländischen Betriebsstätte ist den Vorschriften des AStG nicht zu entnehmen.
FG Nürnberg v. 27.9.2022 – 1 K 1595/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 45/22
Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden, ob die Berechnungen nach § 1 Abs. 5 AStG i.V.m. der BsGaV Vorrang haben vor einer Gewinnermittlung, in der keine Verrechnungen mit dem Mutterhaus vorliegen.
c) Vorsteuervergütung an im Ausland ansässige Unternehmer
Antragsfrist: Der Vergütungsantrag ist nach § 61a Abs. 2 UStDV binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht nur um eine sog. Ordnungsfrist, sondern um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des GF auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten: Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht.
FG Köln v. 25.5.2022 – 2 K 1659/19, rkr.