a) Verlängerung der Beteiligungskette an grundbesitzender Personengesellschaft durch Einschub einer neu gegründeten GmbH
Die Verlängerung der Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Einschub einer weiteren GmbH ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar.
Die Anteilseigner einer GmbH, die an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, sind keine Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft. Unmittelbare oder mittelbare Altgesellschafterin kann vielmehr lediglich die beteiligte GmbH selbst sein.
Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG ist § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG einschränkend dahin auszulegen, dass Kapitalgesellschaften, die durch die Änderung ihrer Beteiligungsverhältnisse in voller Höhe bzw. um mindestens 95 % als Neugesellschafter anzusehen sind, nicht mehr i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG am Vermögen der (fiktiven) neuen Gesamthandsgemeinschaft beteiligt sind.
Für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG ist § 6a S. 4 GrEStG dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
Sächs. FG v. 9.11.2023 – 2 K 939/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 33/23
Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob § 6a S. 4 GrEStG auch bei der Einbringung zur Neugründung teleologisch zu reduzieren ist.
b) Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Zwei jeweils mit eigenen Anteilen an einer Gesellschaft beteiligte Personen sind im Verhältnis zu dieser Gesellschaft kein herrschendes Unternehmen i.S.d. § 6a Abs. 1 S. 3 GrEStG. Das Erfordernis der Vorbehaltensfristen in § 6a Abs. 1 S. 4 GrEStG ist nicht teleologisch auf Fälle des Missbrauchs zu reduzieren.
FG Hamburg v. 13.3.2024 – 3 K 156/22
c) Erfordernis der Einhaltung der Vor- und Nachbehaltensfrist bei Abspaltung zur Neugründung
Streitig ist, ob die Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung greift, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, aber eine Personenidentität besteht.
Die Rechtsprechungsgrundsätze, wonach bei Umwandlungsvorgängen zwischen einer abhängigen Gesellschaft und einem herrschenden Unternehmen in Fällen der Abspaltung zur Neugründung nur die Nachbehaltensfrist, nicht aber auch die Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG eingehalten werden muss, sind nicht auf den in § 6a S. 3 GrEStG genannten begünstigten Konzernsachverhalt zu übertragen.
Sächs. FG v. 30.11.2022 – 5 K 969/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 56/22
d) Einbeziehung einer sog. Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage
Streitig ist, ob eine sog. "Kompensationszahlung" in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen ist. Die vereinbarte Kompensationszahlung, die zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und zur Übernahme des Projekts geleistet werden sollte, stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem besteuerten Grundstückserwerb. Das FG entschied:
Zur Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 GrEStG gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten, sofern sich der Erwerber zu dieser Leistung nicht (auch) gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat.
Die Einbeziehung einer solchen Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer setzt jedoch voraus, dass der Verzichtende bei Abschluss des Vertrags noch tatsächlich in der Lage und willens gewesen ist, das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben. Allein eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verzichtenden sowie das daraus abgeleitete Anwartschaftsrecht genügen nicht.
FG Berlin-Bdb. v. 2.11.2023 – 12 K 12052/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 1/24
e) Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
Streitig ist die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks – insbesondere, ob auf Ebene der GrESt-Festsetzung von dem nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert eine Kürzung um den kapitalisierten Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs vorzunehmen ist. Das FG entschied:
Bei der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist von dem nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage gesondert festgestellten Grundbesitzwert der kapitalisierte Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs nicht abzuziehen.
FG Münster v. 15.2.2024 – 8 K 2082/22 GrE