a) Einbringungsgewinn II bei Formwechsel der GmbH in eine KG unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen
Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG 2006 erfolgter Formwechsel der GmbH in eine KG ist ein "schädliche" Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006 kommt nicht in Betracht.
Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer kommt eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
FG Münster v. 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 10/22, GmbHR 2022, 331
b) Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH: Maßgeblichkeit der Bilanzansätze bei der GmbH
Maßgeblichkeit der Bilanzansätze: Bringt ein Einzelunternehmer sein Unternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine GmbH ein, so gilt nach § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2006 der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
Drittanfechtungsrecht: Der Einbringende kann im Rahmen seines eigenen Besteuerungsverfahrens wegen eines etwa entstandenen Veräußerungsgewinns nicht mit der Einwendung gehört werden, dass der bei der aufnehmenden GmbH angesetzte Wert überhöht sei und sich daraus für ihn eine überhöhte Steuerfestsetzung ergebe. Er kann aber als Drittbetroffener die für die aufnehmende GmbH maßgebliche KSt-Festsetzung anfechten (vgl. BFH v. 15.6.2016 – I R 69/15, GmbHR 2016, 1279 = GmbH-StB 2016, 349 [C. Böing]; BFH v. 6.2.2014 – I B 168/13, BFH/NV 2014, 921).
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO: Wird der von der GmbH angesetzte Wert i.R.d. Besteuerung der GmbH – z.B. aufgrund einer erfolgreichen Drittanfechtung – korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis. Die Folgeänderung im Besteuerungsverfahren des Einbringenden erfolgt in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
FG Baden-Württemberg v. 8.12.2020 – 3 K 1566/19
c) Formwechsel KG in GmbH für Nutzung i.S.d. § 15a EStG verrechenbarer Verluste des Kommanditisten schädlich
Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt (steuerliche Einbringung i.S.d. § 20 UmwStG 1995), mindern die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht.
Hess. FG v. 26.1.2022 – 9 K 844/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 4/22
d) Grenzüberschreitende innergemeinschaftlicher Aufwärtsverschmelzung
Bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen von Tochter-Kapitalgesellschaften auf ihre 100%ige inländische Mutter-Kapitalgesellschaft ist es mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2009/133/EG v. 19.10.2009 (Fusionsrichtlinie) vereinbar,
- dass nach nationalem deutschen Umwandlungssteuerrecht die tatsächlich angefallenen Kosten des Vermögensübergangs den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn mindern und
- dass vom Übernahmegewinn 5 % als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der Mutter-Kapitalgesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind.
Schl.-Holst. FG v. 24.3.2022 – 1 K 181/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: BFH I R 17/22