a) Voraussetzungen für ein grenzüberschreitende Funktionsverlagerung
Streitig ist, ob in Folge einer im Konzern erfolgten Umstrukturierung und Übertragung von Aktivitäten und Risiken auf eine schweizerische Gesellschaft eine Erhöhung der Einkünfte vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine vGA sowie eine Funktionsverlagerung anzunehmen sind und ob hierfür ein Transferpaket anzusetzen ist. Das FG entschied:
Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.
Keine vGA: Im vorzeitigen Verzicht auf die Nutzung eines Lizenzvertrags aus eigenem Recht liegt keine verhinderte Vermögensmehrung, wenn dieser Verzicht durch eine der Höhe nach angemessene Entschädigung ausgeglichen wird.
FG Nds. v. 3.8.2023 – 10 K 117/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 54/23
b) Feststellung einer Einlagenrückgewähr
Alleiniger Gesellschafter einer französische Aktiengesellschaft (société par actions simplifée [SAS]) ist ein Sondervermögen (Z-Immobilienfonds), welches durch eine GmbH verwaltet wird. Im Jahr 2018 wurde die Auflösung der SAS beschlossen. Eine Liquidation wurde nicht durchgeführt; vielmehr fand eine Auflösung durch vollständige Übertragung des Vermögens (Transmission Universelle du Patrimoine) auf den Alleingesellschafter statt. Die SAS beantragte die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr für das Jahr 2018. Bei dem Betrag handele es sich um die Summe aus den Einlagen in das Nennkapital zur Gründung der Gesellschaft. Das FA lehnte den Antrag ab. Im Streitfall fehle es an einer Leistung, da das Sondervermögen schlicht Gesamtrechtsnachfolger der SAS geworden sei, ohne dass ein Umwandlungsvorgang gegeben sei. Es fehlten ein Abfluss und ein Zufluss. Das FG entschied dazu:
Bei vollständiger Übertragung des Vermögens auf den Anteilseigner im Rahmen einer Transmission Universelle du Patrimoine nach französischem Gesellschaftsrecht besteht Anspruch auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr.
FG Köln v. 17.4.2024 – 2 K 1723/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 16/24
c) Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG
In den Fällen der Umwandlung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG – d.h. der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf einen Einzelunternehmer (und bisherigen Alleingesellschafter der GmbH) – ist die Übernahme des positiven Eigenkapitals der übernommenen GmbH auf Seiten des übernehmenden Einzelunternehmers als eine bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG des Einzelunternehmers berücksichtigungsfähige Einlage(-nleistung) zu behandeln.
FG Berlin-Bdb. v. 19.3.2024 – 15 K 15090/22