a) Änderung bereits verjährter Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters nach § 32a KStG
Bei verfassungskonformer Auslegung erlaubt § 32a EStG aus Gründen des Vertrauensschutzes eine nachteilige Änderung einer Einkommensteuer-Festsetzung dann nicht, wenn für diese im Zeitraum des Inkrafttretens der Vorschrift bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
FG Köln v. 19.3.2024 – 4 K 2717/09, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 30/24
b) Übertragung einer Rückdeckungsversicherung auf den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung für den Verzicht auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit. Das FG entschied:
Eine vGA liegt nach einkommensteuerlicher Betrachtung vor, wenn ein Vermögensvorteil dem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person gewährt wird und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, was angenommen wird, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter den Vorteil nicht zugewandt hätte.
Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.d.R. nicht abgefunden werden; dies gilt insbesondere für die Abtretung der Ansprüche einer vom Arbeitgeber zur Finanzierung einer von ihm zugesagten unmittelbaren Versorgung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.
Die durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Veranlassung der Vorteilsgewährung rührt aus der Verletzung dieses gesetzlichen Abfindungsverbots, denn in der Nichteinhaltung des § 3 BetrAVG liegt ein Indiz für die regelmäßige Vermutung einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteilsgewährung.
Der Vermögensvorteil besteht in einem solchen Fall in der durch die in den Beitragsjahren geleisteten Beiträge erhaltenen Anwartschaft, deren Fortführung dem Steuerpflichtigen durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung eingeräumt wird.
Zu einem Zufluss von Arbeitslohn kann es auch bei einem Forderungsverzicht durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen, soweit eine verdeckte Einlage erbracht wird, was angenommen wird, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf eine bereits verdiente und werthaltige Zusage verzichtet und ein Fremdgeschäftsführer diese Zusage nicht gegeben hätte. Der Verzicht führt zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.
Tarifbegünstigung: Der Arbeitslohn unterliegt bei einer mehrjährig erwirtschafteten Anwartschaft der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG.
FG Köln v. 19.3.2024 – 8 K 530/22
c) ESt-Pflicht der entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen
Die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen ist
- weder eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung
- noch stellt sie nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 i.V.m. § 17 EStG dar.
Die Ablösezahlung für ein solches Nießbrauchsrecht ist als Entschädigung für entgangene Einnahmen zu qualifizieren und vom Nießbrauchsberechtigten gem. §§ 24 Nr. 1a i.V.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
FG Nürnberg v. 29.9.2023 – 7 K 1029/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 5/24
d) Keine LSt-Pauschalierung bei geringfügig beschäftigtem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich i.R.d. § 40a EStG nicht nach einkommensteuerrechtlichen, sondern ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.
Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialrechtlich kein Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, da er keiner Weisungsgebundenheit unterliegt.
Sächs. FG v. 13.12.2022 – 3 K 524/22, rkr. (NZB als unzulässig verworfen BFH v. 9.8.2023 – VI B 1/23)