a) Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Streitig ist, ob Aufwendungen einer GmbH & Co. KG, die im Zusammenhang mit der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus zugunsten einzelner Kommanditisten eingeräumter Grundschulden anfielen, Betriebsausgaben sind.
Das FG entschied: Wenn ein betriebliches Grundstück einer GmbH & Co. KG durch zugunsten eines oder mehrerer Kommanditisten eingeräumte Grundschulden zur Absicherung des Erwerbs der Kommanditanteile belastet wird, können die zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aufgewandten Kosten nicht als Betriebsausgaben der KG anerkannt werden, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Gesellschafters veranlasst war.
Eine Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichen indiziert in diesem Zusammenhang eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
Es ist zwischen fremden Dritten üblich, eine verschriftlichte Konkretisierung der Konditionen vorzunehmen, zu welchen die Gesellschaft die Grundschulden einräumt. Dies gilt etwa für den Schuldendienst oder die Beendigung der Sicherheiteneinräumung.
FG Münster v. 24.11.2023 – 4 K 2336/16 F
b) Gesonderte Feststellung der Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsertrags gem. § 3a Abs. 1 EStG vorliegen. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 3a Abs. 4 S. 1 EStG stellt gegenüber dem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen eigenständigen Verwaltungsakt dar.
FG Münster v. 4.9.2023 – 9 K 3511/20 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/23
c) Aufteilung des GewSt-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften
Vorabvergütungen der Gesellschafter einer KG, die mangels unmissverständlicher Vereinbarung einer Verpflichtung zur gewinnunabhängigen Zahlung nicht als Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG zu qualifizieren sind, sind dennoch als Vorabgewinnanteile bei der Aufteilung des GewSt-Messbetrags und der GewSt auf die Mitunternehmer nicht zu berücksichtigen, da sie nicht auf dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i.S.d. § 35 Abs. 2 S. 2 EStG, sondern auf einer davon zu unterscheidenden besonderen Gewinnverteilungsabrede beruhen.
FG Düsseldorf v. 26.9.2023 – 10 K 1404/19 F