a) Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto
§ 15a Abs. 3 EStG dient der Durchsetzung des in § 15a Abs. 1 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass ein Verlustausgleich nur möglich sein soll, soweit der Verlustanteil durch Eigenkapital gedeckt ist.
Der Einlagenminderungsgewinn ist anhand des Saldos der Kapitalkonten zum Bilanzstichtag und nicht durch chronologische Ermittlung der Kapitalkontenentwicklung zu ermitteln.
Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden nicht auf den Empfänger über. Eine dem Empfänger zuzurechnende Einlagenminderung vermindert sich daher weder um den Einlagenüberhang des Übertragenden, noch wird ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig.
Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar.
FG Berlin-Bdb. v. 14.2.2023 – 8 K 8166/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/23
Beraterhinweis In der Revision ist zu entscheiden, ob bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto der Einlagenüberhang des Übertragenden auf dem Empfänger übergeht – mit der Folge, dass sich eine dem Empfänger zuzurechnende Einlageminderung um den Einlagenüberhang des Übertragenden vermindert oder ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig wird.
b) Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes eines Kommanditisten bei nachträglicher Einlage
Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG durch das JStG 2009 hat der Gesetzgeber unmissverständlich deutlich gemacht, dass er der früheren Auffassung des BFH (vgl. BFH v. 14.10.2003 – VIII R 32/01, BStBl. II 2004, 359 = EStB 2004, 48 [Nagel]) nicht folgt, die Regelung zur Beschränkung des Verlustausgleichs über ihren Wortlaut hinaus großzügig auszulegen.
Der Regelungskomplex des § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn zum einen hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Zum anderen ist eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich nur veranlagungsübergreifend entfaltet. Dabei genügt es, wenn die Verluste überhaupt – und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum – steuerlich berücksichtigt werden.
FG Köln v. 9.3.2023 – 15 K 1435/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 27/23
c) Einlage i.S.d. § 15a EStG
Streitig ist, ob die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition die Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EstG beeinflusst.
Einlage i.S.d. § 15a EStG kann auch eine – über die Pflichteinlage hinaus bzw. neben der Pflichteinlage – geleistete, gesellschaftsvertraglich gestattete freiwillige Einlage eines Kommanditisten in das Gesellschaftsvermögen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuführung entsprechend werthaltiger Sacheinlagen oder Geldmittel eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und eine wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten bewirkt.
Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition bleibt ohne Einfluss auf die Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG.
FG Nds. v. 19.9.2023 – 13 K 46/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 28/23