a) Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung
Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann auch konkludent gestellt werden. Die Abgabe einer Übertragungsbilanz ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auch § 3 Abs. 2 UmwStG.
FG Nds. v. 25.2.2022 – 7 K 11215/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/22
Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden, ob der in dem notariellen Beschluss über die formwechselnde Umwandlung bei den "steuerlichen Regelungen" enthaltene Passus, dass "von dem Antragsrecht der Übertragung zu Buchwerten ... hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht" werde, als an das FA gerichteter Antrag auf Buchwertfortführung angesehen werden kann.
b) Umwandlung zu Buchwerten
Ein Antrag auf Umwandlung zu Buchwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG n.F. kann auch konkludent gestellt werden.
FG Nds. v. 22.12.2022 – 7 K 105/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 3/23
Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden:
- Kann der in der notariellen Urkunde betreffend die Verschmelzung einer GmbH auf ihre Muttergesellschaft bei den "steuerlichen Regelungen" enthaltene Passus, dass die Verschmelzung zu Buchwerten erfolge und "der Antrag auf Buchwertübertragung ... hiermit gestellt" werde, als an das FA gerichteter Antrag auf Buchwertfortführung angesehen werden?
- Kann ein solcher Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden, indem die übertragende Gesellschaft entsprechende Steuererklärungen einreicht?
- Ist der Ausschluss der Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs. 6 UmwStG verfassungsgemäß?
c) Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen (Rechtslage vor SEStEG)
Streitig ist, ob im Fall einer Aufspaltung – vor Einführung des SEStEG – eine TW-AfA, die vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft vorgenommen worden ist, im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft dieser zuzuschreiben ist.
Vor der Einfügung des § 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 durch das SEStEG begründete eine TW-AfA auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, die diese zuvor im Wege einer Aufspaltung durch Neugründung erworben hatte, keine die teilweise Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns beschränkende Wertaufholungsverpflichtung.
§ 13 Abs. 1 UmwStG 1995 begründet keine steuerliche Identität und damit die Verlagerung anhaftender Besteuerungsmerkmale zwischen den Alt- und Neuanteilen.
FG Düsseldorf v. 14.3.2023 – 13 K 2780/20 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 10/23