a) Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Bestätigung des Insolvenzplanes
Streitig ist insbesondere, "an wen" der KSt-Bescheid wirksam bekanntzugeben war und ob wirksam gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde:
- Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens tritt mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplanes ein.
- Da gegen den Bestätigungsbeschluss gem. § 253 InsO die sofortige Beschwerde statthaft ist, tritt die formelle Rechtskraft frühestens mit Ablauf der 2-wöchigen Beschwerdefrist ein.
Die Zustellung von Bescheiden hat bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses an den Insolvenzverwalter zu erfolgen.
FG Hess. v. 13.7.2021 – 4 K 839/19
b) Elektronische Übermittlung der Steuererklärungen: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Streitig ist, ob die klagende GmbH einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der KSt- und GewSt-Erklärung befreit zu werden.
Bei der Prüfung, ob der GmbH gem. § 150 Abs. 8 AO ein Anspruch auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die Übermittlungspflicht auslöst. Dabei ist neben dessen Einkünften auch das Betriebsvermögen zu berücksichtigen.
Erzielt der Betrieb keine positiven laufenden Einkünfte, ist dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn er dafür 8-10 % des gesamten Vermögensbestandes des Betriebes aufwenden müsste.
Schl.-Holst. FG v. 8.7.2021 – 1 K 12/21
c) Kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der BP
Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet keinen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht.
FG Baden-Württemberg v. 26.7.2021 – 10 K 3159/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 109/21
Beraterhinweis FG Saarland v. 3.4.2019 – 2 K 1002/16, rkr., AO-StB 2019, 276 = EFG 2019, 1217 hatte einen datenschutzrechtlichen Anspruch bejaht.
d) Abgabefrist für eigene Steuererklärung eines Steuerberaters
Ein Steuerberater kommt bei seiner eigenen ESt-Erklärung nicht in den Genuss der verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO i.d.F. des BestVerfModG v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679. Die Vorschrift gilt erstmals für nach dem 31.12.2017 beginnende Besteuerungszeiträume. Er hat seine ESt-Erklärung innerhalb der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO abzugeben – also spätestens sieben Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres.
FG München v. 8.6.2021 – 5 K 379/20