a) JA- und Prüfungskosten einer Holding-GmbH & Co. KG wegen Teilabzugsverbotes nur zu 60 % abziehbar
Die Holding-GmbH & Co. KG hält als Alleingesellschafterin alle Anteile der A-GmbH, die wiederum an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die Holding-GmbH & Co. KG erzielte ausschließlich Dividenerträge; als BA waren – neben der Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH – insbesondere Abschluss- und Prüfungskosten und daneben in geringerem Umfang Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs sowie Beiträge angefallen.
Das FA vertritt die Auffassung, dass § 3c Abs. 2 EStG Anwendung finde und insofern die BA nur zu 60 % abgezogen werden dürften. Anders als bei § 3c Abs. 1 EStG bedürfe es keines unmittelbaren Zusammenhangs mit den Einkünften. Es genüge ein wirtschaftlicher und damit mittelbarer Zusammenhang.
Das FG entscheidet:
- Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht definiert. Entscheidend ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt.
- Mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend: Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG setzt im Gegensatz zur Norm des § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher (nicht notwendig rechtlicher) Zusammenhang.
- Zweck: Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG bezweckt den Ausschluss einer inkongruenten Begünstigung durch die Zulassung des vollen BA-Abzugs.
- Beteiligungseinkünfte als auslösendes Moment: Auch wenn das Mutterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit beherrschendem Einfluss auf die Komplementär-GmbH mit zahlreichen Beteiligungen an anderen Gesellschaften handelsrechtlich selbst zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, sind die Einnahmen aus der Beteiligung das auslösende Moment der entsprechenden Kosten.
FG Köln v. 25.8.2022 – 3 K 999/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/22
b) GmbH-Beteiligung als Sonder-BV II
Zum Sonder-BV eines Gesellschafters bei einer gewerblich tätigen PersG zählen diejenigen WG, die einem MU gehören oder die geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der PersG zu dienen (Sonder-BV I) oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der PersG eingesetzt werden (Sonder-BV II).
Nur mittelbar günstige Wirkungen auf den Betrieb der PersG reichen für die Zuordnung zum Sonder-BV nicht aus.
Für die Zuordnung zum Sonder-BV II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend.
Die Beteiligung an einer GmbH kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer PersG sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der PersG wirtschaftlich vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass sie der MU-Stellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der GmbH der Einfluss des Gesellschafters in der PersG steigt bzw. gestärkt wird.
FG Münster v. 23.8.2022 – 15 K 52/19 G, NZB eingelegt, Az. des BFH: IV B 74/22
c) Beteiligung von Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft: Ermittlung des verrechenbaren EBITDA und des maßgeblichen Gewinns
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns (§ 4h Abs. 3 S. 1 EStG) i.R.d. verrechenbaren EBITDA nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG die von der klagenden Mitunternehmerschaft erzielten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne (§ 8b KStG) vollständig oder lediglich zu 5 % zu berücksichtigen sind. Das FG entschied:
§ 4h Abs. 3 S. 1 EStG ist dahin auszulegen, dass bei einer Mitunternehmerschaft, an der nur Körperschaften beteiligt sind, der "maßgebliche Gewinn" unter Berücksichtigung der Dividenden- und Veräußerungsgewinnfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 2 KStG zu ermitteln ist. Auch für Zwecke der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG) sind steuerfreie Einnahmen nach § 8b KStG hinzuzurechnen.
Ein anderes Ergebnis folgt weder aus dem Transparenzgedanken der Mitunternehmerschaft noch aus einer systematischen Auslegung unter Einbeziehung der sog. Escape-Klausel.
Ob die Zinsschranke verfassungswidrig ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
FG Berlin-Bdb. v. 11.10.2022 – 8 K 8034/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 30/22
d) Kapitalkonto: Einbeziehung des anlässlich der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gebildete Sonderkontos
Das anlässlich der Übertragung einer § 6b-Rücklage gebildete Sonderkonto eines Kommanditisten ist in die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG einzubeziehen. Dieser Vorgang ist nicht zugleich mit einer entsprechenden Erhöhung der Außenhaftung des Kommanditisten verbunden.
FG Nds. v. 19.7.2022 – 12 K 33/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 24/22