Sachverhalt: Die OT-GmbH ist umsatzsteuerliche Organträgerin der Organgesellschaft B-GmbH. Die B-GmbH unterhält an ihrer Betriebsstätte eine Betriebskantine, die von einem externen Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird. Zwischen dem Kantinenbetreiber und der Organgesellschaft besteht ein Dienstleistungsvertrag, der u.a. regelt, wie der Dienstleister mit der Organgesellschaft abzurechnen hat:

  • Wenn die Umsatzerlöse nicht zur Deckung des Wareneinsatzes sowie der Personal-, Gemein- und Verwaltungskosten ausreichten (Unterdeckung), stellte der Kantinenbetreiber eine monatliche Rechnung wegen Unterdeckung.
  • Daneben stellte der Kantinenbetreiber eine Rechnung über eine fest vereinbarte Dienstleistungsvergütung zur Deckung der Overheadkosten sowie als Gewinnanteil.

Streitig ist, ob der OT-GmbH der Vorsteuerabzug zusteht, wenn ihr der Kantinenbetreiber über den Zuschuss bzw. das gesonderte Entgelt eine Rechnung mit USt-Ausweis ausstellt.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden.

Das FG gab der klagenden Organträgerin recht und bejahte den Vorsteuerabzug:

  • Leistung an das Unternehmen der Klägerin als Organträgerin: Bewirtschaftet ein externer Dienstleister aufgrund eines Dienstleistungsvertrags entgeltlich eine Betriebskantine für eine Organgesellschaft der Unternehmerin, erbringt er eine Dienstleistung an die Organgesellschaft und damit auch an die Organträgerin (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG).
  • Überwiegendes Arbeitgeberinteresse am Kantinenbetrieb: Die Bewirtschaftungsleistungen erfolgen hier "im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers" und sind durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, so dass das Interesse der Organträgerin an der innerbetrieblichen Verköstigung bei der Organgesellschaft den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergibt, deutlich überwiegt und der Organträgerin deswegen der Vorsteuerabzug zusteht.

FG Baden-Württemberg v. 6.10.2022 – 12 K 2971/20, rkr.

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