a) Folgen einer unterbliebenen Schlussbesprechung
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gerichteten Klage mehr, wenn die auf Basis der BP ergangenen Bescheide bereits das Einspruchsverfahren durchlaufen haben und ggf. Gegenstand einer Klage sind. Denn in diesem Falle bestand für den Steuerpflichtigen ausreichend anderweitig Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen (vgl. FG Köln v. 22.2.2000 – 14 K 3004/99, EFG 2000, 775). Dies muss erst recht gelten, wenn – wie im Urteilsfall – das Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde und die Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig sind.
Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung; die Vorschrift des § 201 AO über die Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung ist jedoch eine reine Verfahrensvorschrift zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Deshalb kann auch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Schlussbesprechung geheilt werden. Ist dies der Fall, so ist er nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 126 Abs. 2 AO unbeachtlich. Auch wenn der Verfahrensfehler nicht geheilt worden ist, ist er unbeachtlich, wenn die unter Verletzung des Verfahrensfehlers erlassenen Verwaltungsakte bereits bestandskräftig sind. Denn werden Verwaltungsakte unanfechtbar, so können Verfahrens- und Formfehler nicht mehr gerügt werden.
Eine fehlende Schlussbesprechung führt
- weder zu einem Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse,
- noch zur Nichtigkeit der aufgrund der Prüfung ergangenen Bescheide.
FG Sachsen-Anhalt v. 23.2.2021 – 3 K 1195/17, rkr.
b) Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau
Bei der A-GmbH, die ein Restaurant betreibt, wurde eine Kassen-Nachschau vorgenommen. Das FA ging gem. § 146b Abs. 3 AO zu einer Außenprüfung über, die entsprechende Mitteilung an die GmbH enthielt keine Ausführungen zur Ermessensausübung. Die A-GmbH klagt nunmehr auf eine Aufhebung der Prüfungsanordnung. Das FG entschied:
Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine "normale" Prüfungsanordnung gem. § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts, vorab i.R.d. Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
FG Hamburg v. 30.8.2022 – 6 K 47/22, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 93/22
c) Verwaltungsaktqualität eines Anschreibens der Betriebsprüferin während der Prüfung
Kein Verwaltungsakt: Ein während laufender Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen postalisch übersandtes Schreiben, in welchem die bisherigen Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung zusammengefasst werden und der Steuerpflichtige außerdem gebeten wird, einen bestimmten Darlehensvertrag einzureichen, die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen zu erläutern und Mitteilungen zu Strom- und Wasserzählern zu machen, stellt jedenfalls dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn es nicht mit der Androhung von Zwangsmitteln verbunden wird.
Feststellungsklage unzulässig: Eine Feststellungsklage, durch welche festgestellt werden soll, dass die während einer Betriebsprüfung erfolgte Versendung eines Schreibens der Betriebsprüferin in einem unverschlossenen Briefumschlag gegen das Steuergeheimnis verstoße und die bei der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse deshalb einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen, ist unzulässig.
FG Münster v. 14.9.2022 – 13 K 3154/21 AO, rkr.