a) GrESt-Befreiung einer auf freigebigen Zuwendungen beruhenden Anteilsvereinigung
Eine Anteilsvereinigung ist – nach dem Gesetzeszweck des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG – auch insoweit von der GrESt zu befreien, als sie auf früheren freigebigen Zuwendungen von Anteilen beruht. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
Leichtfertige Steuerverkürzung durch "Untätigkeit": Der Steuerpflichtige, der die Steuerpflicht eines Rechtsvorgangs erkennen muss, aber nicht weiß, welche Obliegenheiten ihn in diesem Zusammenhang treffen, und der sich nicht um die Kenntniserlangung bei einem Fachmann oder dem FA bemüht, begeht mit dieser Untätigkeit einen leichtfertigen Verstoß gegen seine steuerlichen und verfahrensrechtlichen Pflichten – und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Thür. FG v. 29.1.2020 – 4 K 381/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 35/20
Beraterhinweis Treffen einen "Kaufmann"höhere Sorgfaltspflichten als andere Steuerpflichtige, wenn die steuerbegründenden Rechtsgeschäfte nicht zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören? Darüber hat der BFH zu entscheiden.
b) GrESt-Anspruch aufgrund Anteilsverminderung im Insolvenzplan
Streitig ist, ob (erst) die Anteilsverminderung i.S.d. § 5 Abs. 3 GrEStG zur insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs führt.
Entfällt die für den Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand gewährte Steuerbefreiung aufgrund der in einem Insolvenzplan bestimmten Anteilsverminderung nachträglich gem. § 5 Abs. 3 GrEStG a.F., handelt es sich bei dem erst hierdurch begründeten Grunderwerbsteueranspruch nicht um eine den Wirkungen des Insolvenzplans unterliegende Insolvenzforderung.
FG Düsseldorf v. 12.8.2021 – 11 K 2335/19 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 50/21 und VII R 30/21
c) GrESt: Übertragung einer Beteiligung als grunderwerbsteuerbarer Vorgang
Streitig ist, ob die Übertragung von GmbH-Anteilen – und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG – einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war.
Das FG entschied, dass ein "Altgesellschafter" der grundbesitzenden Personengesellschaft nicht als "neuer Gesellschafter" i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG qualifiziert werden kann. Der mittelbare Gesellschafterwechsel erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG, so dass der Vorgang keine GrESt auslöst.
FG Nds. v. 10.3.2021 – 7-K-101/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 28/21