a) Nichtfestsetzung von GrESt bei Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung, wenn der vorausgegangene Erwerbsvorgang nicht steuerbar war
Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung (hier: eines 49 %-Anteil am Stammkapital einer GmbH), nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat.
Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 EStG steht § 16 Abs. 5 GrEStG weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gem. § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.
FG Münster v. 11.5.2023 – 8 K 998/21 GrE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 16/23
b) Übertragung eines Kommanditanteils und anschließende Übertragung eines GmbH-Anteils
Streitig ist,
- ob die Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines GmbH-Anteils grunderwerbsteuerrechtlich als ein "einheitlicher Lebensvorgang" behandelt werden können und
- ob die Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH eine freigebige Zuwendung darstellt.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist nach neuer BFH-Rechtsprechung auch auf Sachverhalte i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden
"Einheitlicher Lebenssachverhalt"? Ein Vorgang – nämlich die Schenkung der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft – kann für die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in zwei Sachverhalte (Grundstücksübertragung einerseits und Anteilsschenkung andererseits) aufgespalten werden. In dem Umfang, in dem die Anteile schenkweise übertragen werden, ist der "einheitliche Lebensvorgang" deshalb steuerfrei nach § 3 Nr. 2 GrStG. Voraussetzung dafür ist aber, dass nur ein Lebenssachverhalt vorliegt. Abgrenzung: Liegen zwei Übertragungen auf unterschiedliche Rechtssubjekte vor, die zeitlich auseinanderfallen (hier: Übertragung Kommanditanteil auf die zweite Familien-GmbH, Übertragung der GmbH-Anteile mit Handelsregistereintragung auf die Stiftung) liegt kein "einheitlichen Lebenssachverhalt" vor.
Eine Übertragung von Vermögen durch Gesellschafter i.R.d. Gesellschaftsverhältnisses ist als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als Schenkung oder freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen. (...) Dies gilt auch, wenn sich nicht mehrere Gesellschafter zu einer Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen haben und daher keine "Gemeinschaft" vorliegt, sondern die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
FG Nürnberg v. 26.1.2023 – 4 K 1451/21, rkr.