a) Nur Führungskräften gewährte typisch stille Beteiligung
Eine typische stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers führt nach dem maßgeblichen Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls nicht zu Kapitaleinkünften, sondern zu Arbeitslohn, wenn u.a.
- die stille Beteiligung nur Führungskräften angeboten wird und nur solange Bestand haben soll, als das Angestelltenverhältnis andauert,
- die Leistung der stillen Einlage durch Verrechnung mit künftig anfallenden Gewinnanteilen gestattet ist und der Arbeitgeber somit nicht ein mit der Vergabe stiller Beteiligungen häufig typischerweise verbundenes Interesse an der Zuführung von Kapital und Liquidität hat,
- die jährlichen Einnahmen aus der stillen Beteiligung in vielen Jahren fast so hoch wie oder höher als die stille Beteiligung selbst sind und wenn auch diese – im Verhältnis zur Einlage hohen – Gewinnausschüttungen dem Interesse des Unternehmensinhabers an finanziellen Mitteln, die der stille Gesellschafter dem Unternehmen üblicherweise zuführt, zuwiderlaufen,
- nach dem Gesamtbild aller Umstände durch die stille Beteiligung wichtige Arbeitnehmer durch eine Erfolgsbeteiligung an das Unternehmen gebunden werden sollten.
Sächs. FG v. 25.11.2021 – 8 K 438/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 12/23
b) Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten
Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt. Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.
Hess. FG v. 3.3.2022 – 11 K 1111/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/23
Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob
- die Erbringung eines Genussrechtskapitals aus eigenem Vermögen, das Tragen eines effektiven Verlustrisikos und das Zustehen der Erträge auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr gewichtige Aspekte sind, die gegen eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sprechen;
- die Marktüblichkeit der Verzinsung eines Genussrechtskapitals als Kriterium bei der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung des Arbeitnehmers den gesamten Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbildet, anhand der vereinbarten Zinsbandbreite und nicht anhand der konkret erzielten Rendite zu beurteilen ist.
c) LSt-Befreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in anderen konzernzugehörigen Unternehmen
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Überlassungen von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 39 EStG) vorliegen. Das FG entschied:
Das für die Gewährung des LSt-Freibetrags für vergünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geltende Gleichbehandlungsgebot wird durch den abstrakten Ausschluss von in dem arbeitgebenden Unternehmen tatsächlich nicht beschäftigten Mitarbeitergruppen nicht verletzt.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch bei einem einheitlich für alle konzernverbundenen Unternehmen eingerichteten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nur für das jeweilige arbeitgebende Unternehmen und nicht für die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen.
FG Düsseldorf v. 14.12.2023 – 8 K 9/22 L
d) Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Teilnahmeausschluss von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots: Das für die Gewährung des LSt-Freibetrags für vergünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) geltende Gleichbehandlungsgebot wird durch den Teilnahmeausschluss von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten verletzt.
Rechtsfolge dieses Verstoßes ist der Wegfall der Steuerbefreiung für alle Arbeitnehmer.
FG Düsseldorf v. 14.12.2023 – 8 K 11/22 L, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/24
e) Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Teilnahmeausschluss von Mitarbeitern mit ruhenden Arbeitsverhältnissen
Das für die Gewährung des LSt-Freibetrags für vergünstigte Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) geltende Gleichbehandlungsgebot wird durch den Ausschluss von Mitarbeitern mit ruhenden Arbeitsverhältnissen nicht verletzt (entgegen BMF v. 8.12.2009 – IV C 5 - S-2347/09/10002, BStBl. I 2009, 1513 Tz. 1.1.1.).
Der abstrakte Ausschluss von in dem arbeitgebenden Unternehmen tatsächlich nicht beschäftigten Mitarbeitergruppen ist für die Gewährung der Steuerbefreiung unschädlich.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch bei einem einheitlich für alle konzernverbundenen Unternehmen eingerichteten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nur für das jeweilige arbeitgebende Unternehmen.
FG Düsseldorf v. 14.12.2023 – 8 K 14/22 L, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/24