a) Kein Abzug der Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen bei fehlendem Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Hat der alleinige Gesellschafter-GF (GGF) "seiner" GmbH ein Darlehen gegeben, weil die GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine entsprechende Fremdfinanzierung nicht erhalten hätte, liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes, eigenkapitalersetzendes Darlehen vor. Der Gesellschafter hat dann der GmbH das Darlehen nicht gewährt, um Erträge aus Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erzielen, sondern die Mittelzuführung sollte der Erzielung von Beteiligungserträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dienen.
Hat der GGF selbst zur Finanzierung des der GmbH gewährten Darlehens einen Kredit aufgenommen, scheidet nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 ein Abzug der für den Kredit bezahlten Zinsen als Werbungskosten des GGF bei den Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn der durch einen steuerlichen Berater fachkundig vertretene GGF nicht spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen Anträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat. Insoweit ist unerheblich, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in den ESt-Bescheiden für die Jahre vor 2009 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalforderungen berücksichtigt worden sind.
FG Bremen v. 6.5.2021 – 1 K 140/20
b) Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten (hier: 2014) zurück in das Jahr der Verschmelzung (hier: 2013), greift § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG nicht ein.
Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG zulässig. Beachten Sie: Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG ausdrücklich anordnet.
FG Hamburg v. 5.8.2021 – 1 K 244/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 36/21
c) Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags
Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 EUR je Monat nach § 152 Abs. 5 S. 2, Halbs. 2 AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.
FG Hamburg v. 27.7.2021 – 3 K 27/21
d) Mindestlohngesetz: Prüfungsverfügung mit Bezug zu im Inland tätigen Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber
Nach den Umständen des Einzelfalls ist der Zoll berechtigt, eine Liste von im Inland tätig gewordenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom ausländischen Arbeitgeber anzufordern – insbesondere, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Meldung nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist.
FG Hamburg v. 27.8.2021 – 4 K 152/17, NZB eingelegt, Az. des BFH: VII B 150/21
e) Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsübertragung zwischen Tochtergesellschaften
Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG ist gegeben, wenn eine Gesellschaft ihre Anteile an einer Tochtergesellschaft, in deren Vermögen sich Grundbesitz befindet, auf eine andere Tochtergesellschaft überträgt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss behält und sich der Grundbesitz (nach wie vor) grunderwerbsteuerlich – auch – in ihrem Vermögen befindet.
Eine Anteilsübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Übertragung stellt keinen Umwandlungsvorgang dar, der gem. § 6a S. 1 und 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Eine Steuervergünstigung aufgrund einer "entsprechenden Umwandlung" i.S.d. § 6a S. 2 GrEStG scheidet aus, wenn Teil eines dem EU-Recht unterfallenden Umstrukturierungsvorgangs die Gründung einer beteiligten Gesellschaft nach dem Recht eines Drittstaats ist. Bei dieser Sachlage scheiden auch eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) sowie ein Verstoß das Beihilfeverbot des Unionsrechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV) aus.
FG Münster v. 23.9.2021 – 8 K 1125/17 GrE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 36/21