Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann auch konkludent gestellt werden. Die Abgabe einer Übertragungsbilanz ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auch § 3 Abs. 2 UmwStG.

FG Nds. v. 25.2.2022 – 7 K 11215/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/22

Beraterhinweis Der BFH hat nun zu entscheiden, ob der in dem notariellen Beschluss über die formwechselnde Umwandlung bei den "steuerlichen Regelungen" enthaltene Passus, dass "von dem Antragsrecht der Übertragung zu Buchwerten ... hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht" werde, als an das FA gerichteter Antrag auf Buchwertfortführung angesehen werden kann.

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