Bei der Aufteilung des nach § 109 Abs. 2 BewG ermittelten gemeinen Werts des einer KG gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) gem. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG kann dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und soweit er nicht nachschusspflichtig ist (Anschluss an R B 97.3 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2011 sowie R B 97.5 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; Abgrenzung zu BFH v. 17.6.2020 – II R 43/17, GmbHR 2021, 99 = GmbH-StB 2021, 45 [Böing] = BStBl. II 2022, 13).

Diese einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ist zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen erforderlich.

FG München v. 10.5.2023 – 4 K 1420/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 15/23

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