GmbH-Anteile als BV: Hält eine Personengesellschaft formal und wirtschaftlich die Anteile an einer GmbH, so gehören diese zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.
Ausschüttung im Gesamthandsbereich: Schüttet eine derartige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so steht dieser ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu – auch wenn die Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter ausgezahlt wird.
Freigebige Zuwendung: Fließt der Ausschüttungsbetrag nicht dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so liegt hierin jeweils
- eine freigebige Zuwendung
- jedes einzelnen Gesellschafters
i.S.d. § 7 ErbStG an den Gesellschafter, der den Ausschüttungsbetrag vereinnahmt hat.
Keine Doppelbelastung: Eine Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht, da der einkommensteuerbare Erwerb durch die anspruchsberechtigte Personengesellschaft von der sich anschließenden freigebigen Zuwendung durch inkongruente Gewinnzuweisung zu unterscheiden ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen