GmbH-Anteile als BV: Hält eine Personengesellschaft formal und wirtschaftlich die Anteile an einer GmbH, so gehören diese zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.

Ausschüttung im Gesamthandsbereich: Schüttet eine derartige Kapitalgesellschaft Gewinn aus, so steht dieser ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu – auch wenn die Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter ausgezahlt wird.

Freigebige Zuwendung: Fließt der Ausschüttungsbetrag nicht dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so liegt hierin jeweils

  • eine freigebige Zuwendung
  • jedes einzelnen Gesellschafters

i.S.d. § 7 ErbStG an den Gesellschafter, der den Ausschüttungsbetrag vereinnahmt hat.

Keine Doppelbelastung: Eine Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht, da der einkommensteuerbare Erwerb durch die anspruchsberechtigte Personengesellschaft von der sich anschließenden freigebigen Zuwendung durch inkongruente Gewinnzuweisung zu unterscheiden ist.

FG Rheinland-Pfalz v. 7.10.2021 – 4 K 1274/20

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