§ 15a Abs. 3 EStG dient der Durchsetzung des in § 15a Abs. 1 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass ein Verlustausgleich nur möglich sein soll, soweit der Verlustanteil durch Eigenkapital gedeckt ist.

Der Einlagenminderungsgewinn ist anhand des Saldos der Kapitalkonten zum Bilanzstichtag und nicht durch chronologische Ermittlung der Kapitalkontenentwicklung zu ermitteln.

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden nicht auf den Empfänger über. Eine dem Empfänger zuzurechnende Einlagenminderung vermindert sich daher weder um den Einlagenüberhang des Übertragenden, noch wird ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig.

Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar.

FG Berlin-Bdb. v. 14.2.2023 – 8 K 8166/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/23

Beraterhinweis In der Revision ist zu entscheiden, ob bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto der Einlagenüberhang des Übertragenden auf dem Empfänger übergeht – mit der Folge, dass sich eine dem Empfänger zuzurechnende Einlageminderung um den Einlagenüberhang des Übertragenden vermindert oder ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig wird.

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