Das FA hatte gegenüber der klagenden GmbH eine BP angeordnet. In der Prüfungsanordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die klagende GmbH ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der BP durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.

Die klagende GmbH sieht in der Teilnahme des Gemeindebediensteten die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen.

Das FG hat der Klage stattgegeben und die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig angesehen. Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuergeheimnisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt stünden sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin – wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen – erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten FA solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

FG Düsseldorf v. 23.6.2021 – 7 K 656/18 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 25/21

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