Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur dann tatsächlich durchgeführt, wenn die durch den Gewinnabführungsvertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden.
FG Köln v. 21.6.2022 – 10 K 1406/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 37/22
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