Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung für den Verzicht auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit. Das FG entschied:

Eine vGA liegt nach einkommensteuerlicher Betrachtung vor, wenn ein Vermögensvorteil dem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person gewährt wird und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, was angenommen wird, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter den Vorteil nicht zugewandt hätte.

Unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.d.R. nicht abgefunden werden; dies gilt insbesondere für die Abtretung der Ansprüche einer vom Arbeitgeber zur Finanzierung einer von ihm zugesagten unmittelbaren Versorgung abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.

Die durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Veranlassung der Vorteilsgewährung rührt aus der Verletzung dieses gesetzlichen Abfindungsverbots, denn in der Nichteinhaltung des § 3 BetrAVG liegt ein Indiz für die regelmäßige Vermutung einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteilsgewährung.

Der Vermögensvorteil besteht in einem solchen Fall in der durch die in den Beitragsjahren geleisteten Beiträge erhaltenen Anwartschaft, deren Fortführung dem Steuerpflichtigen durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung eingeräumt wird.

Zu einem Zufluss von Arbeitslohn kann es auch bei einem Forderungsverzicht durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen, soweit eine verdeckte Einlage erbracht wird, was angenommen wird, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf eine bereits verdiente und werthaltige Zusage verzichtet und ein Fremdgeschäftsführer diese Zusage nicht gegeben hätte. Der Verzicht führt zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

Tarifbegünstigung: Der Arbeitslohn unterliegt bei einer mehrjährig erwirtschafteten Anwartschaft der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG.

FG Köln v. 19.3.2024 – 8 K 530/22

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