Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer ohne seine berufliche Tätigkeit weder die Gesellschafter der Arbeitgeberin kennengelernt noch die Anteile übertragen bekommen hätte, reicht für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht aus.

Im Streitfall lag eine Übertragung der Anteile i.R.d. Unternehmensnachfolge vor,

  • die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte,
  • bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund standen und
  • die sich daher aufgrund der gewählten Vertragsgestaltung aus objektiver Sicht nicht als Arbeitslohn darstellt.

FG Sachsen-Anhalt v. 27.4.2022 – 3 K 161/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 42/22

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