Bei der A-GmbH, die ein Restaurant betreibt, wurde eine Kassen-Nachschau vorgenommen. Das FA ging gem. § 146b Abs. 3 AO zu einer Außenprüfung über, die entsprechende Mitteilung an die GmbH enthielt keine Ausführungen zur Ermessensausübung. Die A-GmbH klagt nunmehr auf eine Aufhebung der Prüfungsanordnung. Das FG entschied:

Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine "normale" Prüfungsanordnung gem. § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.

Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.

Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts, vorab i.R.d. Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.

FG Hamburg v. 30.8.2022 – 6 K 47/22, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 93/22

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