Welche Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG ergeben sich aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung?

Nach § 2a Abs. 3 EStG (i.d.F. v. 16.4.1997 i.V.m. Art. 7 und Art. 24 Abs. 3a DBA-Italien 1989) können unter weiteren Voraussetzungen Verluste aus gewerblicher Tätigkeit aus einer in der EU belegenen Betriebsstätte auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Soweit diese Beträge nicht nach den Sätzen 3 und 4 des § 2a Abs. 3 EStG wieder hinzugerechnet wurden, sind sie gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 [nunmehr Abs. 4] EStG gilt entsprechend.

Im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden Art, Herkunft, Umfang und zeitliche Zuordnung der Verluste geklärt und abschließend entschieden.

Im nachfolgenden Verfahren zur KSt kommt es dann darauf an, ob die GmbH die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG 1997 ergreifen kann und ergreift, d.h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stellt bzw. andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer Saldierung führen würden. Werden die Verluste sodann vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei der GmbH abgezogen, so sind diese Beträge entsprechend der Regelung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Wird die Betriebsstätte auf einen anderen Rechtsträger übertragen und kann somit der Nachversteuerungstatbestand des § 2a Abs. 4 EStG erfüllt sein, so hat darüber das Veranlagungs-Finanzamt der GmbH zu entscheiden, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben der Hinzurechnung nur in dem Verfahren erfolgen kann, in dem die Norm – hier also § 2a Abs. 4 EStG – zur Anwendung kommt.

FG Nürnberg v. 15.3.2022 – 1 K 274/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 15/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?