Streitig ist die Berücksichtigung von Gewinnen aus Währungssicherungsgeschäften bei der Anwendung von § 8b Abs. 2 S. 1 KStG. Der BFH hatte im ersten Rechtsgang (BFH v. 10.4.2019 – I R 20/16, GmbHR 2020, 56 = GmbH-StB 2019, 362 [Weiss]) bereits entschieden, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf erhöht. Im zweiten Rechtsgang ging es um den Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft:
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf sind die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.
In der Konstellation eines sog. "antizipatorischen" Sicherungsgeschäfts bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. "Micro Hedge"). Beachten Sie: Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften ("Macro"- oder "Portfolio Hedges") sind dagegen nicht zu berücksichtigen.
Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Da es sich um eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung handelt, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.
Im Streitfall konnte das FG eine strenge Sicherungsbeziehung zwischen den Anteilsveräußerungen und den dazu abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäften dergestalt, dass der Zweck der Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung bzw. den Ausschluss von Währungskursrisiken in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet gewesen sei, nicht feststellen.
FG Berlin-Bdb. v. 16.11.2022 – 11 K 12212/13, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 14/23