Streitig ist, ob gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG zu zahlende Zinsen Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. sind.

Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG für den Zeitraum

  • bis zur Ausübung des Optionsrechts sind wirtschaftlich Ausgleichszahlungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG und dürfen den Gewinn nicht mindern. Bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden erhalten außenstehende Aktionäre die Verzinsung gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG noch in ihrer Funktion als Gesellschafter. Bis zur Ausübung der Optionsrechtes werden daher nicht schuldrechtliche Forderungen gegen die Gesellschaften verzinst, sondern die Einlagen der später ausgeschiedenen Gesellschafter.
  • von der Ausübung des Optionsrechts bis zur Zahlung der Abfindungserhöhungsbeträge stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinsung von Fremdkapital dar und sind daher als Dauerschuldentgelte i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (in der für 2006 geltenden Fassung) dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen.

FG Münster v. 15.12.2021 – 13 K 1136/18 G, rkr.

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