Sofern i.R.d. sog. Kombinationsmodells
- der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und
- der noch zu erdienende Teil (Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird,
können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 S. 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Anschluss an BFH v. 20.11.2019 – XI R 52/17, GmbH-StB 2020, 205 [Schwetlik] und BFH v. 20.11.2019 – XI R 42/18, GmbH-StB 2020, 207 [Schwetlik]). Der Zweck des § 4e EStG verbietet es, dass auch der Betrag einer nicht durch die Übertragung an einen Pensionsfonds veranlassten Auflösung von Pensionsrückstellungen in die Anwendung des § 4e Abs. 3 S. 3 EStG einbezogen wird.
Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort abzugsfähigen Leistungen i.S.d. § 4e Abs. 3 S. 3 EStG ist auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gem. § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung abzustellen, die infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft aufzulösen ist. Die zuletzt gem. § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ist für Zwecke des § 4e Abs. 3 S. 3 EStG weder bis zum unterjährigen Übertragungsstichtag fortzuschreiben noch ist sie auf diesen Zeitpunkt zu erstellen. Darüber hinaus ist auch nicht der Wert der Pensionsrückstellung zu dem Bilanzstichtag maßgeblich, der der Übertragung der Versorgungsverpflichtung nachfolgt.
Keine Selbstbindung der Verwaltung: Soweit die Steuerpflichtige geltend macht, dass es der von der Verwaltung noch im Schreiben des BMF v. 26.10.2006 – IV B 2-S 2144-57/06, BStBl. I 2006, 709 = FR 2006, 1098 vertretenen Ansicht und der Übergangsregelung im Schreiben des BMF v. 10.7.2015 – IV C 6-S 2144/07/10003, BStBl. I 2015, 544 = FR 2015, 727 widerspreche, statt auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt auf den letzten maßgeblichen Bilanzstichtag abzustellen, kann sich die Steuerpflichtige in der Sache nicht mit Erfolg auf eine sog. Selbstbindung der Verwaltung berufen, da es sich bei diesen BMF-Schreiben lediglich um norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handelt.
FG München v. 20.11.2023 – 7 K 165/15