Streitig ist, wie der Verzicht auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen, das der Gesellschafter-GF „seiner GmbH” gewährt hatte und Zinsen für ein diesbezügliches Refinanzierungsdarlehen bei den Einkünften des Gesellschafter-GF zu berücksichtigen sind.
Veranlassungszusammenhang: Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-GF der GmbH aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf nach den Gesamtumständen des Einzelfalls durch das zugleich bestehende Anstellungsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Das Vorliegen deutlicher Hinweise darauf, dass die Gesellschafter trotz der zum Zeitpunkt des Darlehensverzichts bestehenden Verlustsituation reelle Chancen sahen, durch Umsatzsteigerungen der Gesellschaft zukünftig Gewinne in erheblicher Höhe zu erzielen, kann für eine Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen.
Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen Besserungsschein fällt unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Es ist nicht geboten, den Verlust erst dann zu berücksichtigen, wenn endgültig feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann.
Die Einkünfteerzielungsabsicht kann i.R.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 S. 2 EStG auch dann bejaht werden, wenn es dem Gesellschafter nicht auf die Erzielung von Zinserträgen, sondern auf die Stärkung der Gesellschaft ankommt.
Die "Vertrauensschutz-Rechtsprechung" des BFH, nach der die früheren Rechtsprechungsgrundsätze nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden sind, ist einer Billigkeitsregelung i.S.d. § 163 AO vergleichbar. Beachten Sie: Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger schlechter gestellt ist, als er bei Anwendung der geltenden Gesetze – nämlich des § 20 Abs. 2 EStG und des § 20 Abs. 4 EStG – stünde.
FG München v. 17.2.2022 – 11 K 2371/18, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 8/22
Beraterhinweis Der BFH hat zu entscheiden, ob der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden kann, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht.