Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 4 InsO in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 20.12.2011). Nach der BFH-Rechtsprechung sind i.R.d. § 55 Abs. 4 InsO auch Vorsteuerbeträge abzuziehen, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind und daher i.R.d. Steuerberechnung für die § 55 Abs. 4 InsO unterliegenden Voranmeldungszeiträume masseverbindlichkeitsmindernd wirken (BFH v. 24.9.2014 – V R 48/13, UStB 2015, 4 [Fritsch] = BStBl. II 2015, 506; BFH v. 23.7.2020 – V R 26/19, GmbHR 2021, 726 = BFH/NV 2021, 146).

Offen gelassen hatte der BFH im Verfahren V R 26/19 dagegen die weitere Frage, ob ein nach der Saldierung gem. § 16 Abs. 2 S. 1 UStG verbleibendes Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung

  • in die erste Voranmeldung nach Eröffnung vortragsfähig und
  • mit Umsatzsteuern aus Lieferungen und Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist das auf den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallende Vorsteuerguthaben nicht i.R.d. Unternehmensteils Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter (als Kläger) festzusetzen (Anschluss an FG Münster v. 26.1.2017 – 5 K 3730/14 U, UStB 2017, 199 = EFG 2017, 614).

FG Rheinland-Pfalz v. 6.12.2021 – 6 K 2185/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 1/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?