Betreibt eine GmbH, deren GF und alleinige Anteilseignerin eine ausgebildete Hebamme ist und bei der zwei freiberufliche Hebammen, eine angestellte Hebamme, eine Krankenschwester, eine Kinderkrankenschwester sowie angelernte Mitarbeiter, aber keine Ärzte angestellt sind, in eigenen Räumlichkeiten (u.a. mit Zimmern mit Übernachtungsmöglichkeiten auch für die Partner der Entbindenden und eigenen Bädern, Gemeinschaftsräumen sowie einem eigenen OP-Saal) ein Geburtshaus, wobei sie u.a. die Möglichkeit zur ambulanten oder stationären Geburt anbietet, überwiegend die Entbindenden in eigenen Räumlichkeiten stationär aufnimmt, die Wochenbettbetreuung und die Nachsorge durchführt und Geburtsvorbereitungskurse sowie Kurse nach der Geburt anbietet, so erfüllt die GmbH nicht die Voraussetzungen für eine GewSt-Befreiung und unterliegt somit der GewSt-Pflicht.
Das Geburtshaus stellt insbesondere
- weder ein "Krankenhaus" i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
- noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sowie zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG
- noch eine Einrichtung zur ambulanten oder stationären Rehabilitation i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG dar.
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