Einnahmen des Arbeitnehmers aus einer stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und führen somit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie als erfolgsabhängige Vergütung "für" die Beschäftigung beim Arbeitgeber gewährt werden.

Für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis sprachen im Streitfall der Umstand, dass der Arbeitgeber die stille Beteiligung nur seinen Mitarbeitern für die Dauer des Dienstverhältnisses anbot, sowie die hohe Rendite der geleisteten stillen Einlage.

Sächs. FG v. 25.11.2021 – 8 K 849/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 11/23

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