Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung liegt nur dann vor, wenn die verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begründen kann.

Schl.-Holst. FG v. 17.12.2020 – 1 K 16/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 2/21

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