Streitig ist, ob Kurbetrieb und an einem anderen Ort zu Werbezwecken betriebener Verkaufsstand einen einheitlicher BgA einer Kurort-Gemeinde darstellen.

Betreibt ein Kurort in einer anderen Kommune i.R.d. dortigen Weihnachtsmarktes einen Verkaufsstand (hier: Glühweinstand) mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, kann er den Verkaufsbetrieb mit dem Kurbetrieb auch dann zu einem BgA zusammenfassen, wenn sich aus den Verkäufen erhebliche Gewinne ergeben.

Grundsätzlich ist für jeden BgA gesondert ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. Jedoch hat die Rechtsprechung seit jeher die Zusammenfassung von Gewerbebetrieben zugelassen, wenn sie "gleichartig" sind oder einander ergänzen oder wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Auch nach Einführung von § 4 Abs. 6 KStG durch das JStG 2009 v. 19.12.2008, BGBl. I 2008, 2794 ist die bisherige BFH-Rechtsprechung zur "Gleichartigkeit" fortzuführen.

FG München v. 20.11.2020 – 6 K 2916/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 49/20

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