Streitig ist,

  • wie hoch die kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine Trägerkörperschaft waren,
  • ob bei der Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage die beim steuerlichen Einlagekonto i.R.d. Verlustausgleichs geltend gemachten Einlagen zu berücksichtigen sind,
  • wie hoch der ausschüttbare Gewinn i.S.d. § 27 KStG ist und
  • ob § 27 Abs. 5 S. 2 KStG i.V.m. § 27 Abs. 7 KStG für Regiebetriebe anwendbar ist.

Die KapErtrSt auf Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen eines Regiebetriebes zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art (BgA) kann nur nach Maßgabe der als Rücklagen behandelten Gewinnanteile, nicht aber auf der Grundlage einer Berechnung der Kapitalentwicklung bemessen werden.

Die Verwendungsfestschreibung gem. § 27 Abs. 5 S. 2 KStG ist auch auf Regiebetriebe anwendbar.

Steuerliches Einlagekonto: Die für eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG maßgebende Höhe des ausschüttbaren Gewinns eines – während seines Bestehens von der Einnahme-Überschussrechnung zum Vermögensvergleich übergegangenen – BgA kann nur auf der Grundlage der Erstellung nachvollziehbarer Steuerbilanzen seit Beginn der Tätigkeit ermittelt werden.

Gewinnabführungen und Verlustübernahmen an/durch die Trägerkörperschaft wirken sich im Ergebnis nicht auf das steuerliche Eigenkapital des BgA aus, da sie als fiktive Verbindlichkeiten/Forderungen zu berücksichtigen sind.

FG Düsseldorf v. 12.4.2021 – 6 K 3133/18 KE, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/21

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