Streitig ist, ob der BA-Abzug für eine Vermittlungsprovision nach § 16 AStG oder gem. § 160 AO zu versagen ist.

Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und deren alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungsgemäß i.S.d.§ 160 Abs. 1 S. 1 AO, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.

Für die Anwendung des § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das FA im Einzelnen nachvollziehbar sind.

Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerung i.S.d.§ 16 Abs. 1 AStG.

FG Münster v. 8.3.2023 – 9 K 147/20 K G

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