Feststellungslast: Liegt unstreitig eine bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht berücksichtigte Einlagenrückgewähr einer Familien-GmbH an die Gesellschafter vor, so trägt die GmbH die Feststellungslast hinsichtlich der Ausstellung von Steuerbescheinigungen i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG selbst dann, wenn sich das FA auf die Rechtsfolgen von § 27 Abs. 5 S. 2 KStG beruft. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gedanken der Sphärenverantwortung.

Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zu Lasten der GmbH: Sind nach Angaben der GmbH Bescheinigungen i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG erstellt, aber nicht an die Gesellschafter weitergegeben worden und bei der Gesellschaft nicht mehr vorhanden, kann die GmbH das jedoch aufgrund von teils für, teils gegen die Erstellung von Steuerbescheinigungen sprechenden Indizien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, so gilt die Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 5 S. 2 KStG als mit 0 EUR bescheinigt.

Kein Anscheinsbeweis: Dafür, dass die Steuerbescheinigungen tatsächlich ausgestellt wurden, spricht kein Beweis des ersten Anscheins. Es besteht kein genereller Erfahrungssatz, dass die Geschäftsführung einer GmbH nach einer Kapitalrückzahlung eine Bescheinigung für eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ausstellt.

Zivilrechtlicher Anspruch: Der Gesellschafter hat gegen seine GmbH nach § 27 Abs. 3 S. 1 KStG auch einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt wird.

Keine einschränkende Auslegung: § 27 Abs. 5 S. 2, 3 KStG sind nicht teleologisch zu reduzieren.

Amtlicher Vordruck: Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 3 S. 1 KStG die Verwendung eines amtlichen Vordrucks vorgeschrieben. Dieser kann durch Überweisungsträger mit Angaben zur Einlagenrückgewähr nicht ersetzt werden. Das gilt umso mehr, wenn die Überweisungsträger nicht alle in § 27 Abs. 3 S. 1 KStG geforderten Angaben enthalten.

FG Berlin-Bdb. v. 3.5.2022 – 8 K 8077/20

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