Vom FG entschiedene und zum Teil beim BFH anhängige Verfahren
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Thomas Brinkmeier, StB
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen aus der FG-Rechtsprechung (seit dem letzten Überblick in GmbH-StB 2022, 214), die für die GmbH, den GF und deren steuerlichen Berater praxisrelevant sind.
1. Einkommensermittlung: VGA bei Überlassung eines Motorrades
Lohn: Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Motorrad zur Privatnutzung überlässt, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil und somit zum Lohnzufluss.
VGA: Wenn ein Motorrad dagegen ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Vater des Alleingesellschafters einer GmbH privat genutzt wird, kann dies zu einer vGA beim Gesellschafter führen.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt, wofür der Beweis des ersten Anscheins spricht.
FG Münster v. 3.6.2022 – 9 V 1001/22 E
2. Körperschaftsteuer
a) Eigene gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding
Rechtsfrage: Erfüllt eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG?
Das FG entschied, dass eine geschäftsleitende Holding eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Beachten Sie: Dagegen reicht es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt.
Die Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 18 des Schreibens des BMF v. 10.11.2005 – IV B 7-S 2770-24/05, GmbHR 2005, 1582, die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG nicht erfüllt, überzeugt nicht.
FG Nürnberg v. 12.1.2021 – 1 K 1090/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 23/21
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer verdeckten Einlage
Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die GmbH übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt. Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine GmbH übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet.
Maßgebender Zeitpunkt für den Ansatz einer verdeckten Einlage und den Fremdvergleich ist grundsätzlich der Abschluss des Vertrags, der der Gewährung des Vermögensvorteils zugrunde liegt – also das Verpflichtungsgeschäft und nicht der Erfüllungszeitpunkt
Bindendes Verkaufsangebot: Auch im Fall eines bindenden Verkaufsangebots entsteht das Verpflichtungsgeschäft erst mit der Angebotsannahme.
Option: Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Option, da das Optionsrecht lediglich eine Vorstufe zum Vertrag darstellt.
FG Nürnberg v. 2.9.2021 – 3 K 1327/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 5/22
Beraterhinweis In der Revision ist zu klären:
- Ist die Anteilsübertragung als verdeckte Einlage zu werten, wenn sich der Anteilswert zwischen dem notariell unterbreiteten Kaufangebot und der vertraglich erst Jahre später möglichen Annahme des Angebots wesentlich (zum Positiven) verändert?
- Bei Bejahung einer verdeckten Einlage: Wird die Veräußerungsfiktion nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG bei einer verdeckten Einlage rückwirkend beseitigt, wenn die GmbH, deren Anteile verdeckt eingelegt wurden, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der verdeckten Einlage auf die empfangende Gesellschaft verschmolzen wird?
c) Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG bei Organschaft
Die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche KSt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 S. 1 EStG), ist nach folgender Formel zu berechnen:
Anrechnungshöchstbetrag = KSt multipliziert mit den ausländischen Einkünften, geteilt durch die "Summe der Einkünfte".
Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Summe der Einkünfte der Organgesellschaften in die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags einzubeziehen (Abgrenzung zu BFH v. 31.5.2005 – I R 68/03, GmbH-StB 2006, 224 [Görden] = GmbHR 2005, 1071 = BStBl. II 2006, 380). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Berechnungsschema zur Ermittlung des zvE in Abschn. 29 Abs. 1 S. 2 KStR 2008 unter Pos. 14 (jetzt R 7.1 KStR 2015 Pos. 21) der "steuerliche Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen des R 29 Abs. 2 S. 1 KStR 2008; Einkommen i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 KStG)" aufgeführt wird, bei Organträgern das Einkommen von Organgesellschaften jedoch nach der "Summe der Einkünfte" unter Pos. 16 (R 7.1 KStR 2015 Pos. 25) zugerechnet wird und (erst) in den Gesamtbetrag der Einkünfte i.S.d. § 10d EStG einfließ...