Vom FG entschiedene und zum Teil beim BFH anhängige Verfahren
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Thomas Brinkmeier, StB
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen aus der FG-Rechtsprechung (seit dem letzten Überblick in GmbH-StB 2024, 214), die für die GmbH, den Geschäftsführer und deren steuerliche Berater praxisrelevant sind.
1. Einkommensermittlung
a) VGA durch Darlehensauszahlung
Auf der Grundlage eines wegen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht nur steuerlich, sondern – mangels Vertretungsbefugnis auf Seiten des Darlehensnehmers – auch zivilrechtlich nicht wirksamen Darlehensvertrages zwischen einer GmbH und einem von deren Alleingesellschafter als Präsident und Sponsor geförderten Sportverein kann der Zugang einer Darlehensforderung nicht erfolgsneutral als Aktivtausch in der Bilanz erfasst werden. Die sich bei Ausbuchung der Darlehensforderung ergebende Vermögensminderung ist daher
- außerbilanziell wieder hinzuzurechnen und
- führt aufgrund der mit der Darlehensauszahlung bewirkten Vorteilszuwendung an den Sportverein als nahestehender Person zu vGA bei den Kapitaleinkünften des Alleingesellschafters.
FG Düsseldorf v. 28.10.2022 – 1 K 465/19 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/24
b) § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG bei nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Darlehensgewährungen zwischen Schwester-GmbH
Gewinnminderungen zwischen Schwester-GmbH: § 8b Abs. 3 S. 5 KStG erfasst i.V.m. § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auch Gewinnminderungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften, wenn an beiden nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG greift, wenn die Kapitalgesellschaft der Schwesterkapitalgesellschaft unter – nicht dem Fremdvergleich standhaltenden – Bedingungen Darlehen gewährt hat und nunmehr eine Teilwertabschreibung auf diese Forderungen vornimmt; das Abzugsverbot erfasst dann aber nur die Darlehen, nicht auch die Zinsen für die Darlehen.
§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG stellt darauf ab, ob auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Maßgebend ist somit nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern auch jeder mögliche Kündigungstermin beim Eintritt der Krise. Darüber hinaus soll die Fremdüblichkeit nur gegeben sein, wenn das Darlehen beim Eintritt in die Krise tatsächlich zurückgefordert wird. Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trägt der Steuerpflichtige.
§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG erfasst sämtliche Darlehensforderungen – ungeachtet, ob verzinslich oder unverzinslich bzw. ob eigenkapitalersetzend oder fremdüblich. Von der Gewinnminderung aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten sind die Fälle betroffen, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft nicht unmittelbar ein Darlehen gewährt, sondern für ein von der Gesellschaft aufgenommenes Darlehen eine Sicherheit leistet und die Inanspruchnahme der Sicherheit eine Gewinnminderung auslöst, der kein adäquater Rückgriffsanspruch gegenübersteht.
FG Berlin-Bdb. v. 16.4.2024 – 8 K 8073/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 11/24
c) Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als vGA
Eine vGA liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen.
Keine Rolle spielt der Umstand, dass der Zuwendungsempfänger als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen fremden Dritten verhindern konnte. Die theoretische Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung der eigenen Anteile auf einen Dritten reicht für das Vorliegen eines Vermögensvorteils aus.
FG Baden-Württemberg v. 1.3.2024 – 5 K 2301/21, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 33/24
d) Betriebsausgaben-Abzug nach § 4e EStG für an einen Pensionsfonds zu entrichtende Leistungen beim Kombinationsmodell
Sofern i.R.d. sog. Kombinationsmodells
- der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und
- der noch zu erdienende Teil (Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird,
können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 S. 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Anschluss an BFH v. 20.11.2019 – XI R 52/17, GmbH-StB 2020, 205 [Schwetlik] und BFH v. 20.11.2019 – XI R 42/18, GmbH-StB 2020, 207 [Schwetlik]). Der Zweck des § 4e EStG verbietet es, dass auch der Betrag einer nicht durch die Übertragung an einen Pensionsfonds veranlassten Auflösung von Pensionsrückstellungen in die Anwendung des § 4e Abs. 3 S. 3 EStG einbezogen wird.
Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort abzugsfähigen Leistungen i.S.d. § 4e Abs. 3 S. 3 EStG ist auf...