a) Zurechnung von Verlusten bei Nießbrauch an einem Kommanditanteil
Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils nach der Vereinbarung mit dem Nießbrauchsbesteller nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens steuerrechtlich ausschließlich dem Nießbraucher zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.
FG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2021 – 3 K 1861/18, EFG 2021, 1356, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 12/21
b) Überentnahmen bei mehrstöckiger Personengesellschaft
Ob eine den betrieblichen Schuldzinsenabzug beschränkende Überentnahme vorliegt, ist auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften ausschließlich betriebsbezogen zu prüfen. Dabei ist die Entnahme des handelsrechtlichen Gewinnanteils der Kommanditistin eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG – und zwar ungeachtet dessen, ob die entnommenen Beträge im Konzern der Personengesellschaft verbleiben. Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG sind ebenfalls betriebsbezogen und in Anknüpfung an § 4 Abs. 1 S. 8 EStG zu bestimmen. Voraussetzung ist die Zuführung eines einlagefähigen Wirtschaftsguts. – Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die Untergesellschaft führt nicht zu einer Einlage in das BV der Obergesellschaft. Die Annahme von Überentnahmen setzt nicht voraus, dass das Eigenkapital der Gesellschaft negativ ist.
FG München v. 18.3.2021 – 10 K 1984/18, EFG 2021, 1361, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/21
c) Pensionsrückstellung bei Abhängigkeit der Versorgungsleistungen vom späteren Wert bestimmter Fondsanteile
Eine Pensionsrückstellung ist nach § 6a Abs. 1 EStG auch dann dem Grunde nach anzusetzen, wenn bei einer beitragsorientierten Leistungszusage die zukünftigen Versorgungsleistungen vom späteren Wert bestimmter Fondsanteile bzw. einer entsprechenden Rückdeckungslebensversicherung abhängen. Eine solche Pensionsrückstellung ist nicht im Wege einer teleologischen Reduktion bzw. Extension der Bewertungsregelungen in § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 HalbS. 1 und 2 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert des Deckungskapitals der Rückdeckungslebensversicherung zu bewerten.
Für die Bewertung einer solchen Pensionsrückstellung ist das in § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 Halbs. 2 und § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG festgelegte Stichtagsprinzip zu beachten:
- Soweit Beiträge auf einer Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrAVG beruhen, ist nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EStG der Barwert der vorgenannten "künftigen Pensionsleistungen" zu ermitteln, indem diese nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG mittels des in den Streitjahren 2010-2012 nicht verfassungswidrigen Rechnungszinsfußes von 6 % und der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik abgezinst werden.
- Soweit Beiträge nicht auf einer Entgeltumwandlung beruhen, ist nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Halbs. 1 EStG zusätzlich ein sog. future service abzuziehen.
FG Münster v. 18.3.2021 – 10 K 4131/15 K, G, F, EFG 2021, 1460, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 25/21
d) § 11 Abs. 2 S. 2 EStG bei USt-Vorauszahlungen bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung
Zur Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (10-Tage-Regelung) ist
- nicht nur erforderlich, dass die betreffenden Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach Beendigung des Kalenderjahrs gezahlt werden,
- sondern auch, dass die Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums fällig sind.
Werden daher USt-Vorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli eines Veranlagungsjahres im Folgejahr bis zum 10.1. gezahlt, werden, sind sie erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als BA zu berücksichtigen.
FG München v. 15.10.2020 – 15 K 2604/19, EFG 2021, 1532, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 2/21
e) Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S.d. § 16 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 EStG
Ob eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gem. § 16 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 EStG vorliegt, hat das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung festzustellen (entgegen R 16 Abs. 14 S. 1 und 2 EStR). Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige keinen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen, in welchem ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI festgestellt wurde. Trotzdem sah das FG ihn als dauernd berufsunfähig an.
FG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.4.2021 – 2 K 426/15, EFG 2021, 1534, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 10/21