a) Formelle Anforderungen an Bewirtungsbelege und IT-Aufwendungen
Bewirtungsaufwendungen: Bei Bewirtungsrechnungen über der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen (seit 2017: 250 EUR) muss der Bewirtende vom Gastwirt auf der Rechnung eingetragen werden; die Eintragung des Namens des Bewirtenden im Bewirtungsformular durch den Bewirtenden selbst genügt nicht. Dabei sind auch handschriftliche Rechnungen formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend; die Rechnung des Gastwirts braucht nicht maschinengedruckt zu sein. Auch ein "Katerfrühstück" kann eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sein. Der berufliche Erfolg eines (angestellten) Vertriebsmitarbeiters in den Folgejahren, der seinen Niederschlag in erheblichen Gehaltserhöhungen gefunden hat, kann ein Indiz für den geschäftlichen Anlass der Bewirtung sein.
Computer als Arbeitsmittel: Auch bei grundsätzlich plausibler beruflicher Nutzung von Computern legt die Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit Zweifel an der beruflichen Nutzung nahe. Die Zweifel können durch einen vorhergehenden Diebstahl und die daraus folgende Ersatzbeschaffungsnotwendigkeit entkräftet werden. Für den Diebstahl trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und materielle Beweislast. Beachten Sie: Die Nutzung von Geräten oder Softwareprodukten bestimmter Hersteller (hier: Apple statt Microsoft) ist für sich allein kein Indiz gegen die berufliche Nutzung.
FG Berlin-Bdb. v. 8.11.2021 – 16 K 11381/18, EFG 2022, 575, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 3/22
b) Nachträgliche BA bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Sind bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG für den Rechtsvorgänger bereits bestandskräftige Veranlagungen erfolgt, hat eine ergebniswirksame Korrektur der fehlerhaften Bilanzansätze in einer Bilanz des Rechtsnachfolgers zu erfolgen; eine Berücksichtigung nachträglicher BA beim Rechtsvorgänger nach § 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Thür. FG v. 23.11.2021 – 3 K 308/18, EFG 2022, 329, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 7/22
c) Bilanzierung des Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell
Der von einem Kfz-Händler an den Kfz-Hersteller am Ende der Leasinglaufzeit zu zahlende Beteiligungsbetrag, mit dem der Händler das Verlustrisiko aus der dem Leasingnehmer gewährten Rückkaufoption mindert, gehört zu den Anschaffungsnebenkosten des bei Ausübung der Option zurückerworbenen Fahrzeugs. Der Beteiligungsbetrag kann daher zu Beginn der Leasinglaufzeit weder als Verbindlichkeit noch als Verbindlichkeitsrückstellung passiviert werden.
Thür. FG v. 17.6.2020 – 4 K 460/17, EFG 2022, 333, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 20/20
d) Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG bei übernommener Pensionsverpflichtung
Für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung kann eine Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 EStG spricht für eine Rücklagenbildung auch bei Pensionsübernahme. Vordergründig ist eine Rücklagenbildung nach Satz 5 nur bei Anwendung der Sätze 1-3 zulässig. Satz 4 enthält aber eine zusätzliche Regelung zur Höhe des Wertansatzes bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme ausgeschlossen ist, denn die eigentliche Gewinnrealisierung vollzieht sich immer in § 5 Abs. 7 S. 1 EStG.
FG Nürnberg v. 10.8.2021 – 1 K 528/20, EFG 2022, 390, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 24/21
e) Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % bei Abzinsung von betrieblichen Verbindlichkeiten und Bildung von Rückstellungen
Die Höhe des Zinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG begegnet jedenfalls im Streitjahr 2013 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in Rspr. und Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Zinssatzhöhe gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO können nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Abzinsungszinssatzes gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG übertragen werden.
FG Münster v. 18.1.2022 – 2 K 700/18 G, F, EFG 2022, 483, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 4/22
f) Bestimmung der Höhe der nachträglichen AK i.S.d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG
Mangels ausdrücklicher Regelung zur Bemessung der Höhe der nachträglichen AK i.S.d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG im Gesetzeswortlaut sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer KapG als nachträgliche AK i.R.d. § 17 EStG vor Geltung des MoMiG anzuwenden. Dementsprechend ist auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen zur Bestimmung der nachträglichen AK nur mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bemessen.
FG Berlin-Bdb. v. 4.6.2021 – 5 K 5188/19, EFG 2022, 160, Rev. eingelegt Az. des BFH: IX R 21/21
g) Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft
Übt ein Mitunternehmer einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten und im ganz überwiegenden Umfang Tätigkeiten in den Bereichen Organisation, Verwaltung und Leitung der Partnerschaftsgesellschaft aus, so entspricht dies nicht mehr dem Leitbild der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt. Die Tätigkeit eines solche...