a) Nach Betriebsaufgabe erstattete USt
Nach einer Betriebsaufgabe zu erstattende USt führt als nachträgliches Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu einer gewinnerhöhenden Berichtigung im Jahre der Betriebsaufgabe.
FG Düsseldorf v. 9.2.2023 – 9 K 2035/20 E, EFG 2023, 539, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 5/23
b) Angemessenheit der Anschaffungskosten eines Supersportwagens
Die Anschaffung eines sog. Supersportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der der sportlichen Betätigung dient und der geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen, fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Vielmehr sind die Anschaffungskosten bereits nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ihrer Art nach geeignet sind, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.
FG München v. 10.10.2022 – 7 K 1693/20, EFG 2023, 744, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 100/22
c) Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 4 Abs. 4a S. 3 EStG
Der in § 4 Abs. 4a S. 3 EStG bei Beschränkung des betrieblich veranlassten Schuldzinsenabzugs bestimmte typisierende Zinssatz von 6 % unterliegt nach Auffassung des FG Düsseldorf keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das FG hält die Bedenken gegen den Zinssatz gem. § 238 AO im Bereich des § 4 Abs. 4a EStG für nicht entsprechend anwendbar.
FG Düsseldorf v. 1.12.2022 – 15 K 1131/19 G, F, EFG 2023, 817, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 2/23
d) Aktivierung des Anspruchs auf Rückbau gegen Mieter
Im Streitfall bestand eine Verpflichtung des Mieters eines Grundstücks, bei Mietvertragsende Bauten, die sich bereits bei Vertragsbeginn auf dem Grundstück befanden, zu entfernen. Das FG entschied, dass dies während der Vertragslaufzeit nicht zu einem Erfüllungsrückstand auf Seiten des Mieters und demzufolge auch nicht zum Ansatz entsprechender Forderungen bei dem Vermieter führt.
FG Köln v. 15.9.2022 – 10 K 1809/18, EFG 2023, 692, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 40/22
e) Windkraftanlage als Steuerstundungsmodell
Ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG beruhen. Nach Auffassung des FG Nürnberg ist es nicht von Bedeutung, ob die prognostizierten Verluste auf gesetzlichen Abschreibungsmethoden (degressive AfA, Sonderabschreibungen) beruhen, die in geminderten Bilanzansätzen oder in Gewinnminderungen i.R.d. Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Ausdruck kommen.
FG Nürnberg v. 15.3.2023 – 3 K 72/23, EFG 2023, 823, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 14/23
f) Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung neu geschaffenen Kapitalgesellschaftsanteils
Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen. Dies gilt nach Auffassung des FG Baden-Württemberg auch dann, wenn die Summe aus
- dem Nennbetrag des neuen Anteils und
- dem Aufgeld
den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld führt in Höhe des "Überpreises" nicht zu einer verdeckten Einlage. Das FG entschied zudem, dass der Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung und späterer Veräußerung des Anteils grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) darstellt.
FG Baden-Württemberg v. 6.2.2023 – 10 K 1285/20, EFG 2023, 844, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 12/23
g) Verlustnutzung nach Anwachsung
Der bei einer KG nach § 15a Abs. 4 EStG für eine Kommanditisten-GmbH zum Beendigungszeitpunkt festgestellte Verlust geht nach Anwachsung auf diese (als letztverbleibende GmbH) über und kann mit künftigen Gewinnen des gesamten Unternehmens der GmbH verrechnet werden. Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG auf den Beendigungszeitpunkt der KG ist im Hinblick auf die Höhe des Verlusts im Fall der Anwachsung Grundlagenbescheid für die Ertragsteuer des übernehmenden Kommanditisten.
FG München v. 25.1.2023 – 6 K 1787/19, EFG 2023, 541, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 2/23
h) Keine Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 15a EStG in sog. "Goldfinger-Fällen"
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die im Rahmen einer auslandsbezogenen Goldfingergestaltung erzielten Verluste auf der Ebene der Gesellschafter durch eine Anwendung des § 15a EStG neutralisiert werden können.
Das FG entschied:
- Die Darlegungs- und Feststellungslast für die im Ergebnis steuererhöhende Regelung des § 15a Abs. 5 EStG trägt in der Regel die Finanzverwaltung.
- Die Grundsätze für die Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 Fallgruppe 2 Alt. 2 EStG), orientieren sich maßgeblich an den Grundsätzen des Urteils des BFH v. 14.5.1991 – VIII R 111/86.
- § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG ist auf Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die mit einer inländischen OHG vergleichbar ist und einen originären Gewerbebetrieb ausübt, nicht anwendbar.
- Bei dem Regelbeispiel des § 15a Abs. 5 Nr. 3 Fallgruppe 2 Alt. 2 EStG geht es um – der beschränkten Haftung eines Kommanditisten in ihrer Struktur vergleichbare – "Geschäftsbetriebe", bei denen sich der Haftungsausschluss abstrakt entweder aus Gesetz (Rechtsform), aus Vertrag oder kraft der Besonderheiten des Geschäftsmodells (etwa Bauherrenmodelle) ergibt, nicht aber um eine Analyse der Gesamtheit der einzelne Geschäftsvorfälle...