a) Teilentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus einer teilentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen ist eine Aufteilung des Geschäfts in
vorzunehmen. Das FG folgt insoweit der bisherigen BFH-Rechtsprechung sowie der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung zur Anwendung der strengen Trennungstheorie, wonach die Anschaffungskosten der Anteile anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Entgelt und dem Verkehrswert der übertragenen Anteile beiden Geschäften zuzuordnen sind.
FG Rheinland-Pfalz v. 22.3.2023 – 2 K 1617/19, EFG 2023, 923, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/23
b) Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern
Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters
- aus dem Sonderbetriebsvermögen
- in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist,
ist der Vorgang nach der strengen Trennungstheorie zu behandeln, d.h. er ist in
- ein voll unentgeltliches und
- ein voll entgeltliches Geschäft aufzuteilen und
- der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts ist anteilig beiden Geschäften zuzuordnen.
Werden mehrere Wirtschaftsgüter (Grund und Boden und Gebäude) teilentgeltlich übertragen, sind die Vorgänge für die jeweiligen Wirtschaftsgüter getrennt zu beurteilen.
FG Rheinland-Pfalz v. 14.6.2023 – 2 K 1826/20, EFG 2023, 1131, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/23
c) Handgeldzahlungen an Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben
Handgeldzahlungen, die ein Fußballclub an Lizenzspieler anlässlich des Neuabschlusses des Spielervertrages oder bei Vertragsverlängerung zahlt, sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Das FG München sieht hierin keine als Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivierenden Aufwendungen. Auch ist für sie kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und der Aufwand auf die Vertragsdauer zu verteilen.
FG München v. 17.4.2023 – 7 K 414/22, EFG 2023, 954, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 10/23
d) Zahlungen an Erziehungsfachstelle nicht steuerbefreit
Ein Ehepaar, das eine Erziehungsfachstelle i.S.d. § 34 SGB VIII im eigenen Haushalt betreibt und hierfür vom Jugendhilfeträger Zahlungen erhält, fällt nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG, sondern erzielt steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.
FG Sachsen-Anhalt v. 13.10.2022 – 4 K 931/20, EFG 2023, 978, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/22
e) Aktivierung von Provisionsforderungen des Versicherungsvermittlers
Die Forderung eines Versicherungsvermittlers gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener) Provisionen ist in Höhe ihres Sollbestandes anzusetzen. Kann eine vom Steuerpflichtigen auf Grund einer früheren Außenprüfung vorgenommene gewinnerhöhende Nachaktivierung einer Forderung in einem früheren VZ in seinen Steuerbilanzen hinsichtlich der Folgejahre nicht nachvollzogen werden, ist eine erneute Nachaktivierung der Forderung erforderlich. Diese darf im ersten offenen VZ vorgenommen werden.
Schl.-Holst. FG v. 26.10.2021 – 3 K 29/20, EFG 2023, 982, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 12/22
Schl.-Holst. FG v. 26.10.2021 – 3 K 28/20, EFG 2023, 989, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 13/22
f) Markterschließungszuschuss innerhalb einer Unternehmensgruppe
Ein gewährter Markterschließungszuschuss ist mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die geleisteten Mittel dazu dienen, dass andere zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaften Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erfüllung von kartellrechtlichen Vorgaben durchführen können. Im Streitfall beurteilte das FG den Markterschließungszuschuss als nicht fremdüblich, da sich Zuschussgeberin und Zuschussempfängerin als nahestehende Personen gegenüberstanden.
FG MV v. 1.2.2023 – 3 K 398/19, EFG 2023, 992, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/23
g) Teilnahme an Doku-Entertainment-Format keine künstlerische Tätigkeit
Die Teilnahme an einem Doku-Entertainment-Format ohne Verfremdung der Person und unter Nutzung der persönlichen und fachlichen Autorität ist keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Insbesondere begründet der zielgruppenspezifische Unterhaltungswert der eigenen Persönlichkeit keine eigenschöpferische Leistung.
FG Düsseldorf v. 21.3.2023 – 10 K 306/17 G, EFG 2023, 1015, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 10/23
h) Nießbrauchsrecht an Kommanditanteil und Beurteilung der Mitunternehmerschaft im verdeckten Gesellschaftsverhältnis
Nießbrauch an KG-Anteil: Ein Nießbrauch an Kommanditanteilen kann ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 39 AO sein, so dass der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden kann.
Verdecktes Gesellschaftsverhältnis: Das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Mitunternehmerrisiko erfordert stets zwingend das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung. Außerdem kommt es auf eine Beteiligung am Verlust ebenso wie eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes als Regelmerkmal des Unternehmerrisikos an. Das Fehlen eines oder aller Regelmerkmale führt zu einem insoweit eingeschränkten Mitunternehmerrisiko, das durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden kann.
Schl.-Holst. FG v. 17.2.2022 – ...