a) Vermietung und geplante Rückveräußerung von Containern als Gewerbebetrieb
Eine Tätigkeit – bestehend aus dem Ankauf, der Vermietung und dem bereits im Zeitpunkt der Investition feststehenden Verkauf von Wirtschaftsgütern (im Streitfall: Container) – überschreitet die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung, wenn bereits bei Aufnahme der Tätigkeit feststeht, dass sich das zu erwartende positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem geplanten Rückverkauf vor Ablauf der Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Eine derartige Tätigkeit ist daher – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – als Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG zu qualifizieren.
Sind vermietete Container zur Weiterveräußerung bestimmt, sind sie dem (nicht abschreibbaren) Umlaufvermögen zuzuordnen.
FG Düsseldorf v. 21.12.2021 – 13 K 2760/20 E, EFG 2023, 1624, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 4/23
b) Steuerbilanzgewinn als Gewinn i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG
"Gewinn" i.S.d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen – wie nichtabziehbare BA oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z.B. Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG) – findet nicht statt.
FG Baden-Württemberg v. 2.5.2023 – 10 K 1873/22, EFG 2023, 1373, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 14/23
c) Betriebsausgabenabzug beim Ankauf von Goldbarren?
Die Anschaffungskosten für Goldbarren, mit denen hauptsächlich ein Sicherungszweck verfolgt wird, sind im Jahr der Anschaffung nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Denn die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht kann durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (im Streitfall: Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash) überlagert sein. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikaten mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.
Hess. FG v. 26.6.2023 – 3 K 1681/17, EFG 2023, 1523, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 50/23
d) Zahlungen an Staatskasse im Zusammenhang mit Einstellung eines Strafverfahrens als Betriebsausgabe?
Vermögensabschöpfungen nach § 73 Abs. 1 StGB sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung dann als BA zu berücksichtigen, wenn der Rechtsgrund für die Abschöpfung in einer Vermögensmehrung liegt, die tatsächlich beim Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlegen hat.
Stellt eine Geldzahlung an die Staatskasse im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens
so hat das erkennende FG im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO im Schätzungswege die Beträge zu ermitteln,
- die gem. § 12 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig sind und
- für die als Vermögensabschöpfung ein Ansatz als (nachträgliche) BA zumindest im Prinzipiellen in Betracht kommt.
Ein BA-Abzug kommt jedoch nur in Betracht, soweit eine Vermögensabschöpfung möglich war und tatsächlich eine Doppelbelastung mit Steuern und Vermögensabschöpfung vorliegt. Auch wenn das Strafgericht eine Vermögensabschöpfung angeordnet hat, ist mangels Doppelbelastung ein BA-Abzug ausgeschlossen, soweit infolge einer Aufhebung der Steuerfestsetzung tatsächlich keine Steuern gezahlt wurden.
FG Nds. v. 29.6.2022 – 3 K 59/22, EFG 2023, 1629, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 6/23
e) Vergütung eines Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe?
Weder Betriebsausgabe...: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters bei einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Denn bei wertender Beurteilung des auslösenden Moments der Entstehung der Insolvenzverwaltervergütung ist diese vorrangig durch das gemeinschaftliche Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit veranlasst – und daher nicht der Erwerbssphäre des Insolvenzschuldners zuzuordnen.
... noch außergewöhnliche Belastung: Die Insolvenzverwaltergebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig. Vor allem im betrieblichen Bereich stellt die Insolvenz kein außergewöhnliches Ereignis dar und gehört als Vorgang der natürlichen Auslese zur Marktwirtschaft. Insolvenzen sind hier noch häufiger als im privaten Bereich und systemimmanent.
FG Nds. v. 22.6.2023 – 3 K 105/22, EFG 2023, 1621, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/23
f) Rückstellung für Insolvenzverwaltervergütung
Für die Insolvenzverwaltervergütung kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung gebildet werden. Sofern der Insolvenzschuldner auch private Schulden hat, ist ein – auch anteiliger – Betriebsausgabenabzug aufgrund der privaten Veranlassung ausgeschlossen.
FG Rheinland-Pfalz v. 19.9.2023 – 5 K 1800/19, EFG 2023, 1779, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/23
g) Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung bei bilanzierenden Eigentümern
Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, ist verpflichtet, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchte...