a) Tonnagebesteuerung und Sondervergütungen
Dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn sind Sondervergütungen auch insoweit hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung/-aufgabe entstanden sind. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag i.S.d. § 7 S. 3 Alt. 1 GewStG (i.d.F. des JStG 2019). Denn die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, nicht jedoch zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
FG Hamburg v. 4.5.2021 – 2 K 61/19, EFG 2021, 1842; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 14/21
b) Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3 GewStG 1999)
Die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 verstößt nicht gegen die Diskriminierungsverbote in Art. 24 Abs. 3, Abs. 4 DBA-USA 1989. Denn diese Diskriminierungsverbote erfassen nur Ungleichbehandlungen, die unmittelbar oder in gleichzusetzender verdeckter Form an das Merkmal der Ansässigkeit anknüpfen. Beachten Sie: Für die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung sind nicht die Maßstäbe der EU-Grundfreiheiten anzulegen.
In Drittstaat ansässiger stiller Gesellschafter: Die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in einem Drittstaat (im Streitfall: USA) ansässigen stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 ist nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG/Art. 63 AEUV zu messen, weil sie der Stand-Still-Klausel (Art. 57 Abs. 1 EG/Art. 64 Abs. 1 AEUV) unterfällt. Eine Direktinvestition i.S.d. Art. 57 Abs. 1 EG/Art. 64 Abs. 1 AEUV kann auch bei einer typischen stillen Gesellschaft vorliegen. Die Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999 verstößt nicht gegen die Regelungen des Freundschaftsvertrags zwischen der BRD und den USA.
Die Grundsätze der Meistbegünstigung nach Art. II des WTO-Abkommens GATS, des freien Marktzugangs nach Art. XVI GATS und der Inländergleichbehandlung nach Art. XVII GATS begründen keine subjektiven Rechte. Verstöße führen nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts.
FG Düsseldorf v. 25.6.2021 – 2 K 622/18 G, EFG 2021, 1917, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 33/21
c) Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG
Werden die für den Weiterbetrieb geeigneten Räumlichkeiten eines bestehenden Gewerbebetriebs verpachtet, ist von einer Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Pächter – und damit von einem Betriebsübergang im Ganzen i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG – auszugehen.
FG Rheinland-Pfalz v. 29.7.2021 – 3 K 1383/20. EFG 2021, 2003, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 17/21
d) Zerlegungsmaßstab bei Gasversorger
Soweit bei einem Gasversorger durch das Leitungsnetz eine mehrgemeindliche Betriebsstätte besteht, erfolgt die gewerbesteuerliche Zerlegung nach den Faktoren "Arbeitslöhne" und "Gasabgabemenge".
Hess. FG v. 19.9.2019 – 8 K 2444/13, EFG 2021, 2006, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 3/21
Hess. FG v. 19.9.2019 – 8 K 1734/14, EFG 2021, 2012, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 2/21
Hess. FG v. 19.9.2019 – 8 K 705/19, EFG 2021, 2012, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 4/21
e) Zeitlich begrenzte Eigentumsüberlassung als schädliches Nebengeschäft i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass
- die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und
- durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird,
kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führen.
Schl.-Holst. FG v. 29.9.2021 – 4 K 36/20, EFG 2022, 54, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 24/21