a) Aufwendungen für die Teilnahme an Fachmessen
Fiktives Anlagevermögen: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Stpfl. stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die
- einerseits subjektiv vom Willen des Stpfl. abhängt,
- sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, Art des Betriebs, ggf. auch Art der Bilanzierung).
Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Hierfür ist – i.S. einer Kontrollfrage – darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit – das Eigentum des Stpfl. an dem Wirtschaftsgut unterstellt – wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.
FG Münster v. 3.11.2021 – 13 K 1122/19 G EFG 2022, 169, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/21
b) Hinzurechnung von Bauzeitzinsen?
Bauzeitzinsen, die in die Herstellungskosten für unterjährig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingegangen sind, sind gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen. Denn nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind die genannten Schuldentgelte nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Im Streitfall waren für die Finanzierung der Bauobjekte angefallenen Aufwendungen jedoch als Bauzeitzinsen i.S.d. § 255 Abs. 3 S. 2 HGB nicht i.S.d. Einleitungssatzes des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden, da sie von der Steuerpflichtigen als Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern ihres Umlaufvermögens behandelt wurden.
FG Köln v. 25.11.2021 – 13 K 703/17, EFG 2022, 516, NZB eingelegt, Az. des BFH: III B 145/21
c) Vortragsfähiger Gewerbeverlust bei Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine atypische stille Gesellschaft
Gewerbeverluste, die eine GmbH vor der Einbringung ihres Betriebes im Ganzen in eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt hatte, können als Gewerbeverluste mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen an der Mitunternehmerschaft nachfolgender Erhebungszeiträume nach Maßgabe von § 10a GewStG verrechnet werden. Die bei der GmbH nach dem Einbringungsvorgang verbliebene Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung an der atypisch stillen Gesellschaft ist unschädlich und steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.
FG Münster v. 5.11.2021 – 14 K 2364/21 G, F, EFG 2022, 254, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/21