a) Einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte
Eine Rohrleitung und die mit ihr nicht räumlich verbundene Geschäftsleitungsbetriebsstätte, deren Mitarbeiter zu einem wesentlichen Teil von dem Betrieb der Rohrleitung unabhängige Dienstleistungen erbringen, bilden keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte i.S.d. § 30 GewStG.
FG Düsseldorf v. 19.6.2020 – 3 K 3280/17 G, EFG 2022, 788, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 21/21
b) GewSt-Zerlegung bei Windkraftanlagen innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone
Die GewSt-Hebeberechtigung – betreffend Betriebsstätten in den niedersächsischen Küstengewässern – bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 GewStG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Erhebung der GewSt und GrSt in gemeindefreien Gebieten (GGrStGfGebV ND). Das niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass weder die Vorschrift des § 4 Abs. 2 GewStG noch die Regelung in § 1 Abs. 1 GGrStGfGebV ND gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 6 GG verstößt.
FG Nds. v. 18.1.2022 – 8 K 100/19, EFG 2022, 1048, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 5/22
c) Fortführung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags einer gewerblichen Personengesellschaft bei Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft
Wächst der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft an (im Streitfall: infolge der Verschmelzung der Kommanditistin mit der Komplementär-GmbH einer KG), lebt der Gewerbebetrieb nicht unter dem Dach der Kapitalgesellschaft fort: weder als steuerrechtliches noch als zivilrechtliches Subjekt.
Der Gewerbetrieb lebt auch nicht wieder auf, wenn der von der Personengesellschaft stammende operative Geschäftsbetrieb später veräußert wird. Es kommt daher weder § 2 Abs. 5 i.V.m. § 10a S. 8 GewStG zur Anwendung noch existiert überhaupt eine Rechtsgrundlage für den Untergang eines ursprünglich von der Personengesellschaft "erwirtschafteten" und im Wege der Anwachsung von der Kapitalgesellschaft "erworbenen" (vortragsfähigen) Gewerbeverlustes.
Ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Kapitalgesellschaft kann ausschließlich unter den Tatbestandsvoraussetzungen von § 10a S. 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG untergehen.
Sächs. FG v. 7.9.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 30/21
d) Auswirkungen der Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auf den Verlustabzug
Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren Betrieb in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sie ihre Tätigkeit in der Folge auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung in dieser Personengesellschaft, geht der vortragsfähige Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft über, wenn diese den Betrieb der Kapitalgesellschaft identitätswahrend fortführt. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG, nach der die Kapitalgesellschaft selbst stets und in vollem Umfang – also auch nach der Einbringung – einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält, tritt insoweit zurück.
FG Köln v. 27.10.2021 – 3 K 2815/16, EFG 2022, 951, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 26/21
e) Hinzurechnung der Miete für Standplätze mobiler Verkaufsstände
Fiktives Anlagevermögen? Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Hälfte der Miet- und Pachtzinsen) erfolgt für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, wenn diese zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, was sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb orientiert. Werden die angemieteten Flächen als "Produktionsmittel" für die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit genutzt, ist von fiktivem Anlage- und nicht von Umlaufvermögen auszugehen. Die Hinzurechnung ist auf den Umfang der Miet- und Pachtzinsen beschränkt.
Nicht hinzuzurechnen sind Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Standflächen, sondern für weitere Leistungsbestandteile – wie Betriebskosten (Strom und Wasser) – gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben.
Sächs. FG v. 16.11.2021 – 1 K 854/21, EFG 2022, EFG 2022, 1125, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 39/21
f) Hinzurechnung von Wartungsgebühren bei Kfz-Leasingverträgen
Der Begriff der Leasingraten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst nicht nur die laufenden Barzahlungen des Leasingnehmers an den Leasingeber. Vielmehr gehören u.a. auch die vom Leasingnehmer getragenen Instandhaltungskosten (im Streitfall: Wartungsgebühren) zu den Leasingraten.
Das Niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass die typischen Abweichungen zwischen
- Leasingverträgen einerseits und
- Miet-/Pachtverträgen andererseits
es nicht rechtfertigen, den Begriff "Leasingraten" i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Leasingverträgen – im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen – vereinbarte Nebenkosten generell unberücksichtigt bleiben. Ob und welche Entgeltbestandteile als "Leasingraten" i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu berücksichtigen sind, bestimmt sich auch bei Leasingverträgen nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrages.
FG Nds. v. 15.6.2021 – 6 K 10176/18, EFG 2022, 1129, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 33/21
g) Hinzurechnung von Aufwendungen für das Sportsponsoring
Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall: u.a. Banden und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen nach Auffassung des Niedersächsischen FG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
FG Nds. v. 11.11.2021 – 10 K 29/20, EFG 2022...