a) Steuerschuldnerin und Anwendbarkeit des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG bei Beteiligungsveräußerung
Schuldnerin der GewSt nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG ist im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen von mehrstöckigen Personengesellschaften nur die Gesellschaft, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist. Entsprechend kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen selbst erfüllt. Denn befreit wird nur derjenige Gewerbeertrag, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird.
FG München v. 26.8.2022 – 2 K 1842/21, EFG 2022, 1862, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 34/22
b) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Aufwendungen für Außenwerbung
Die Aufwendungen einer Spezialagentur für die Verschaffung von Werbeträgern im Außenbereich sind gewerbesteuerrechtlich nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und f GewStG hinzuzurechnen.
Hess. FG v. 11.5.2022 – 8 K 365/17, EFG 2022, 1913, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 33/22
c) Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG bei einem Rückversicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen unterliegen mit ihren versicherungstechnischen Rückstellungen sowie ihren aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern regelmäßig nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, soweit die Rückstellungen und Verbindlichkeiten von Vermögenswerten des gebundenen Vermögens i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 VAG gedeckt werden.
FG München v. 25.7.2022 – 7 K 361/21, EFG 2022, 1700, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 32/22
d) Bankenprivileg i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV
Eine wesentliche Ausrichtung an den eigentlichen Bankgeschäften als Voraussetzung für die Annahme eines Kreditinstituts i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Umsatz mit Bankgeschäften im Millionenbereich bewegt und die damit erzielten Umsätze auch deutlich höher sind als die Umsätze mit anderen Geschäften. Ein Anteil des Fremdkapitals an der Bilanzsumme von nur rund 40 % steht der Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 1 GewStDV nicht im Hinblick darauf entgegen, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung dieser Bestimmung den Umstand berücksichtigen wollte, dass bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist.
FG Berlin-Bdb. v. 28.6.2022 – 4 K 4039/20, EFG 2022, 1550, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 31/22