a) Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer sog. Ein-Objekt-Personengesellschaft
Die Gewerbesteuerpflicht (GewSt-Pflicht) einer sog. Ein-Objekt-Personengesellschaft (im Streitfall: eine Gesellschaft mit dem Zweck der Bebauung eines Grundstücks mit einem Hotel) beginnt bereits dann, wenn ihre mehrheitlich beteiligte Kommanditistin die Veräußerung ihrer Anteile an der Gesellschaft plant, weil dies – wirtschaftlich betrachtet – der Veräußerung des einzigen Objekts der Gesellschaft gleichkommt.
FG Berlin-Bdb. v. 6.9.2021 – 10 K 10009/19, EFG 2023, 276, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/22
b) Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. b, Buchst. d und Buchst. e GewStG
Ein von einer Hebamme geleitetes Geburtshaus in der Rechtsform einer GmbH kann sich nicht auf die Befreiung von der GewSt nach § 3 Nr. 20 Buchst. b, Buchst. d und Buchst. e GewStG berufen.
FG München v. 21.11.2022 – 7 K 423/21, EFG 2023, 415, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 1/23
c) GewSt-Pflicht bei Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils
Der Gewinn aus der Veräußerung eines anteilig mit einer atypischen Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils unterliegt nur insoweit der GewSt, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt.
FG Münster v. 15.9.2022 – 1 K 2751/20 G, EFG 2023, 69, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 26/22
d) GewSt-liche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils beim Mitunternehmer
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört auch dann nicht zum Gewerbeertrag eines Mitunternehmers (im Streitfall: einer Kapitalgesellschaft), wenn für die Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen für eine sachliche GewSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht vorlagen.
FG Bremen v. 15.9.2022 – 1 K 20/20 (6), EFG 2023, 422, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 38/22
e) Keine GewSt-liche Hinzurechnung bei Anmietung von Werbeflächen
Angemietete Werbeflächen stellen kein fiktives Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG dar, wenn durch eine Nichtnutzung von Werbeflächen die gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht maßgeblich beeinflusst wird. Entsprechend scheidet eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten WG nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden.
FG Berlin-Bdb. v. 23.8.2022 – 5 K 5101/20, EFG 2023, 273, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 36/22
f) Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) durch Organtöchter
Organtöchter können die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) bei einer Vermietung im Organkreis beanspruchen, wenn die mietende Organtochter an Mieter außerhalb des Organkreises (weiter-)vermietet. Das FG Düsseldorf hält es für sachgerecht, wenn im Hinblick auf die erweiterte Kürzung die Außenbeziehung des Organkreises als Ganzes in den Blick genommen wird, dabei die diesbezüglichen internen Zahlungsströme zwischen den Organgesellschaften ausgeblendet werden und die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vorgenommen wird.
FG Düsseldorf v. 22.9.2022 – 9 K 2833/21 G, EFG 2023, 136, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 41/22
g) Erweiterte Kürzung bei Innehaben unverzinslicher Forderungen nach der Veräußerung des letzten Grundstücks
Die für eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bzw. für die dort verlangte zeitliche Ausschließlichkeit schädliche nachlaufende Tätigkeit liegt nur in für die Einkünfteerzielung relevanten Tätigkeiten. Veräußert daher ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen sein letztes Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums, sind das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung keine schädliche Tätigkeit.
FG Münster v. 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G, EFG 2023, 407, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 1/23
h) GewSt-liches Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch
Das GewSt-liche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG kann nach Auffassung des FG Düsseldorf auch bei unterjährigem qualifizierten Anteilstausch erfüllt sein, da die Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers anzurechnen sind. Die Anrechnung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der über § 23 Abs. 1 UmwStG entsprechend anwendbaren Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG. Das FG kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die ebenfalls über § 23 Abs. 1 UmwStG entsprechend anwendbare Regelung des § 12 Abs. 3 Halbs. 1 UmwStG in den Blick zu nehmen ist, die einen umfassenden Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung anordnet, worunter nach Auffassung des FG auch die Anrechnung eines Besitzzeitpunktes fällt.
FG Düsseldorf v. 24.11.2022 – 14 K 392/22 G,F, EFG 2023, 419, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 9/23